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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

2 Für Grossverbraucher ohne feststellbaren oder plausiblen Referenzverbrauch legt der VSE den Referenzverbrauch fest. Er orientiert sich dabei am Verbrauch von Grossverbrauchern mit einer identischen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 8 Weitergabe von Kontingenten

1 Die Weitergabe von Kontingenten oder Teilen davon ist zulässig, sofern die Stabilität des Netzes nicht gefährdet ist und die Verwendung dieser Energiemengen nicht durch Verbote eingeschränkt ist.

2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die technischen und administrativen Vorschriften im Zusammenhang mit der Weitergabe von Kontingenten fest:

a. Mindestmenge

b. Abwicklung

c. Informationsaustausch

Art. 9 Information

1 Das WBF sorgt für eine angemessene Information der Grossverbraucher und der Bevölkerung.

2 Die Verteilnetzbetreiber orientieren in ihrem Netzgebiet die betroffenen Grossverbraucher über die Vorschriften und Abläufe der Kontingentierung.

Art. 10 Mitwirkungspflicht

Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung am Vollzug dieser Verordnung verpflichtet.

Art. 11 Überwachung und Kontrolle

1 Der VSE überwacht die Einhaltung der Kontingente und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften durch die Grossverbraucher.

2 Stellt er Überschreitungen der Kontingente fest, so meldet er diese unverzüglich dem Fachbereich Energie.

Art. 12 Vollzug

Das WBF, der Fachbereich Energie, das BWL und der VSE vollziehen diese Verordnung.