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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie

vom …. ENTWURF 23.11.2022

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2 und 57 Absatz 1 und 4 sowie Artikel 60 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Sofortkontingentierung des Verbrauchs elektrischer Energie durch Grossverbraucher zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie.

2 Die Sofortkontingentierung elektrischer Energie für die Unternehmen [… (konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs)] richtet sich nach der Verordnung […].

Art. 2 Grossverbraucher

1 Als Grossverbraucher gelten Endverbraucher nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072, die innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung:

a. einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen und nach Artikel11 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083 (StromVV) Anspruch auf Netzzugang haben; oder

b. einen Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh aufweisen, aber in der Vergangenheit den Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 11 Absatz 2 StromVV wahrgenommen haben.

SR ..........

1SR 531

2 SR 734.7

3 SR 734.71

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