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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten
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Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie
vom …. ENTWURF 23.11.2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2 und 57 Absatz 1 und 4 sowie Artikel 60 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Sofortkontingentierung des Verbrauchs elektrischer Energie durch Grossverbraucher zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie.
2 Die Sofortkontingentierung elektrischer Energie für die Unternehmen [… (konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs)] richtet sich nach der Verordnung […].
Art. 2 Grossverbraucher
1 Als Grossverbraucher gelten Endverbraucher nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072, die innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung:
a. einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen und nach Artikel11 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083 (StromVV) Anspruch auf Netzzugang haben; oder
b. einen Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh aufweisen, aber in der Vergangenheit den Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 11 Absatz 2 StromVV wahrgenommen haben.
SR ..........
1SR 531
2 SR 734.7
3 SR 734.71
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