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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten

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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

vom …. ENTWURF 23.11.2022

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2, 34, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung des Landes die Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie.

2 Sie gilt für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an das Elektrizitätsnetz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 angeschlossen sind.

Art. 2 Verwendungsbeschränkungen

1 Die Verwendung elektrischer Energie ist für die im Anhang 1 aufgeführten Anwendungen beschränkt.

2 Sofern es die Versorgungslage erfordert, kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Anhang 1 anpassen.

3 Soweit es technisch möglich ist, sperren die Verteilnetzbetreiber die Verwendung von Elektrizität wie folgt:

a. …

b. …

c. …

SR ..........

1SR 531

2 SR 734.7

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