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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 13 Seiten
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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie
vom …. ENTWURF 23.11.2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2, 34, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung des Landes die Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie.
2 Sie gilt für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an das Elektrizitätsnetz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 angeschlossen sind.
Art. 2 Verwendungsbeschränkungen
1 Die Verwendung elektrischer Energie ist für die im Anhang 1 aufgeführten Anwendungen beschränkt.
2 Sofern es die Versorgungslage erfordert, kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Anhang 1 anpassen.
3 Soweit es technisch möglich ist, sperren die Verteilnetzbetreiber die Verwendung von Elektrizität wie folgt:
a. …
b. …
c. …
SR ..........
1SR 531
2 SR 734.7
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