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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Wirtschaftliche Landesversorgung WL

Fachbereich Energie

Entwurf vom 23.11.2022

Kommentar zum Entwurf der Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen.

Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie.

In einer schweren Strommangellage im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Produktions-, Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Für die Bewältigung einer schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen (z.B. gleichzeitiger Einsatz von Beschränkungen und Verboten der Verwendung elektrischer Energie1 und der Kontingentierung von Grossverbrauchern) verwendet werden.

In der Schweiz haben mittlerweile über 34'000 Unternehmen die Möglichkeit, ihren Strom am freien Markt zu beziehen2. Voraussetzung für den freien Marktzugang ist ein Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh). Die Bewirtschaftungsmassnahme Kontingentierung richtet sich an diese Grossverbraucher. Ein typischer 4-Personen-Haushalt hat einen Bedarf von rund 3-4 MWh Strom pro Jahr3.Diese Grossverbraucher sind in Summe für knapp die Hälfte des Stromverbrauchs in der Schweiz verantwortlich2. Eine Kontingentierung dieser Verbrauchergruppe ist eine entsprechend wirksame Massnahme zur Bewirtschaftung der elektrischen Energie in einer schweren Strommangellage. Für die Wahl dieser Verbrauchergruppe ist das Einsparpotenzial und die Umsetzbarkeit der Massnahme massgebend. Grossverbraucher sind in der Regel mit einer sogenannten Lastgangmessung (kontinuierlich gemessener Verbrauch) ausgestattet, was bei den übrigen Verbrauchern heute noch nicht flächendeckend der Fall ist.

Die Kontingentierung zeichnet sich dadurch aus, dass die Kontingente dem Grossverbraucher basierend auf seinem historischen Verbrauch pro Kalendermonat berechnet und mittels Verfügung schriftlich zugestellt werden. Durch diese Vorgehensweise erhält der Grossverbraucher eine klare und verbindliche Vorgabe mit der Möglichkeit, das verfügte Kontingent aus betrieblicher Sicht möglichst optimal im Monatsverlauf einzusetzen. Allerdings ist dieses Vorgehen mit postalischer Verfügungszustellung auch mit entsprechenden Vorarbeiten verbunden. Zur Umsetzung ist eine Vorlaufzeit von ca. einem Monat notwendig.

Diese Vorgehensweise bietet insbesondere einen Mehrwert für die vielen «kleineren» Grosskunden, welche sich nicht täglich mit ihrem Energieverbrauch beschäftigen. Dabei wird auf den Kalendermonat fokussiert, da der Stromverbrauch den Grossverbrauchern i.d.R. monatlich in Rechnung gestellt wird. Die entsprechenden Referenzwerte liegen den Grossverbrauchern vor, was der Nachvollziehbarkeit dient und den Grossverbrauchern bei möglichen Vorbereitungsarbeiten hilft. Zudem erleichtert diese Vorgehensweise eine rasche und systematische Kontrolle der Einhaltung der Kontingente.

1Vgl. Verordnungsentwurf über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie, welche ebenfalls Teil der Konsultation ist.

2Tätigkeitsbericht der ElCom 2021, 06/2022, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom.

3Faktenblatt August 2021, Stromverbrauch eines typischen Haushalts, EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE.