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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten
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Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
vom …. ENTWURF 23.11.2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2, 34, 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Abschaltung von Teilen des Stromnetzes zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie.
2 Sie gilt für das Elektrizitätsnetz in der Regelzone Schweiz.
Art. 2 Netzabschaltungen
1 Der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung kann gemäss den vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) Netzabschaltplänen Abschaltungen von Teilen des Stromnetzes (Teilnetzgebiet) anordnen.
2 Die Verteilnetzbetreiber schalten das Stromnetz im betreffenden Teilnetzgebiet jeweils für vier Stunden ab und schalten es danach für […alternativ 4 oder 8 …] Stunden wieder ein. Sie wiederholen den Vorgang in regelmässigen Abfolgen. Soweit dies technisch möglich ist, führen sie die Abschaltungen auf dem Mittelspannungsnetz durch.
3 Sie koordinieren die Schaltvorgänge untereinander.
Art. 3 Verfahren
1 Der Fachbereich Energie schreibt den Verteilnetzbetreibern den Zeitpunkt der Abschaltungen ihrer Teilnetzgebiete durch Verfügung vor.
2 Der VSE instruiert die Verteilnetzbetreiber so, dass diese in der Lage sind, die Netzabschaltungen anhand der Netzabschaltpläne vorzunehmen.
SR ..........
1SR 531
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