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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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summiert zu bewirtschaften. Sie können beispielsweise einen Standort mit Stromverbrauch ≥100 MWh vollständig stilllegen und einen anderen regulär weiterführen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die verschiedenen Verbrauchsstätten derselben wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden.

Artikel 4

Die Referenzmenge soll möglichst dem in der Kontingentierungsperiode zu erwartenden Verbrauch entsprechen. Dabei soll sie einerseits so gewählt werden, dass sie soweit möglich Aspekten wie dem saisonalen Verbrauch sowie geänderten strukturellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Verbrauchers Rechnung trägt. Andererseits muss sie klaren Grundsätzen folgen und allgemeingültig umsetzbar sein (unabhängig von branchenspezifischen Bedürfnissen). Zudem muss sie sich in der Krisensituation einfach und automatisiert von der OSTRAL resp. dem örtlichen VNB berechnen lassen.

Als Referenzmenge gilt im Grundsatz die Menge der verbrauchten elektrischen Energie (kWh) pro Verbrauchsstätte während dem der Kontingentierungsperiode entsprechenden Kalendermonat des Vorjahres (Standard-Referenzmenge). Damit soll der Saisonalität des Stromverbrauchs Rechnung getragen werden. Um einen allenfalls gestiegenen Energiebedarf des Verbrauchers berücksichtigen zu können, erfolgt ein Vergleich des letzten gemessenen Monatsverbrauchs mit dem Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahrs. Ist der Verbrauch um mindestens 20% gestiegen, wird als Referenzwert der letzte gemessene Monatsverbrauch verwendet, sofern dieser die Standard-Referenzmenge überschreitet. Mit diesem Schwellwert soll sichergestellt werden, dass substantiell geänderte Rahmenbedingungen (bspw. strukturelle Anpassungen im Betrieb wie zusätzliche Produktionslinien oder geänderte Maschinenparks oder auch äussere Umstände wie pandemiebedingte Lockdowns) berücksichtigt werden, ohne dass jede kleinere betriebliche Schwankung des Stromverbrauchs zu einer Anpassung der Standard-Referenzmenge führt.

Bei der Bestimmung der Referenzmenge wird nur die Energiemenge berücksichtigt, welche aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wurde. Der Verbrauch, den der Grossverbraucher mit eigenen Stromerzeugungsanlagen selber deckt, wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

In Einzelfällen verfügen die Grossverbraucher nicht über Lastgangmessungen. In diesen Fällen berechnet der VNB die Referenzmenge aufgrund der manuell abgelesenen Verbrauchswerten in der Vorjahresperiode.

Artikel 5

Der Kontingentierungssatz gibt in Prozenten an, wie gross der während der Kontingentierungsperiode zulässige Verbrauch in Bezug auf die Referenzmenge ist. Beispielsweise wäre der Kontingentierungssatz, falls bei den kontingentierten Verbrauchern eine Einsparung von 30 Prozent anvisiert wird, 70 Prozent. Beim Kontingentierungssatz handelt sich daher nicht um die direkte Einsparung in Prozent, sondern um den Anteil der Menge elektrischer Energie in Bezug auf die Referenzmenge, welche während der Kontingentierungsperiode verbraucht werden darf.

Der Kontingentierungssatz wird initial vom Bundesrat festgelegt und wird im Anhang 1 zur Verordnung festgehalten. Über eine Änderung des Kontingentierungssatzes entscheidet das WBF durch Anpassung des Anhangs 1.

Artikel 6

Die Kontingentierungsperiode definiert die zeitliche Dauer, während der ein kontingentierter Verbraucher sein Kontingent durch Reduktion seines Verbrauchs einhalten muss. Aus technischen und organisatorischen Gründen entspricht die Kontingentierungsperiode einem Kalendermonat (siehe auch Ausführungen unter Kapitel 1 Ausgangslage).

Die Kontingentierungsperiode wird initial vom Bundesrat festgelegt. Das WBF entscheidet über die weiteren Kontingentierungsperioden durch Anpassung des Anhangs 2.

Sobald die Verordnung ausser Kraft gesetzt wird, endet gleichzeitig die Kontingentierungsperiode.

Artikel 7

Die OSTRAL resp. der zuständige VNB als Teil der OSTRAL berechnet pro Kontingentierungsperiode das Kontingent. Die Zuteilung der Kontingente erfolgt mittels Verfügung. Verfügende Behörde ist der Fachbereich Energie. Die Zustellung erfolgt durch den VNB im Namen des Fachbereichs Energie.