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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Berechnung des Kontingents

1 Das einem Grossverbraucher während der Kontingentierungsperiode pro Verbrauchsstätte zustehende Kontingent an elektrischer Energie berechnet sich, indem eine Referenzmenge mit dem Kontingentierungssatz multipliziert wird.

2 Verfügt ein Grossverbraucher über mehrere Verbrauchsstätten im selben Netzgebiet eines Verteilnetzbetreibers und werden sie derselben wirtschaftlichen Einheit zugerechnet, so gelten diese Verbrauchsstätten für die Berechnung des Kontingents als Einheit. Als Verbrauchsstätte gilt eine Betriebsstätte nach Artikel 11 Absatz 1 StromVV, welche die Voraussetzung von Artikel 2 Buchstabe a oder b erfüllt.

Art. 4 Referenzmenge

1 Die Referenzmenge ist der Verbrauch eines Grossverbrauchers pro Verbrauchsstätte während dem der Kontingentierungsperiode entsprechenden Vorjahresmonat.

2 Vor der Berechnung des Kontingents wird geprüft, ob der letzte gemessene Monatsverbrauch gegenüber dem im entsprechenden Vorjahresmonat gestiegen ist. Beträgt der Anstieg mindestens 20 Prozent und übersteigt dieser Verbrauch die Referenzmenge nach Absatz 1, so wird dieser Verbrauch als Referenzmenge verwendet.

3 Für Grossverbraucher mit eigenen Stromerzeugungsanlagen entspricht die Referenzmenge der elektrischen Energie, die sie von Dritten bezogen haben.

4 Für Grossverbraucher ohne Lastgangmessung wird die Referenzmenge aufgrund der Verbrauchswerte der Vorjahresperiode berechnet. Dabei wird die Ableseperiode durch jeweilige Anzahl Monate geteilt.

Art. 5 Kontingentierungssatz

1 Der Kontingentierungssatz ist der prozentuale Anteil der Referenzmenge, welcher während der Kontingentierungsperiode dem Grossverbraucher zur Verfügung steht.

2 Der Kontingentierungssatz ist im Anhang 1 festgelegt.

3 Sofern es die Versorgungslage erfordert, kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Kontingentierungssatz anpassen.

Art. 6 Kontingentierungsperiode

1 Als Kontingentierungsperiode gilt jeweils ein Kalendermonat.

2 Die erste Kontingentierungsperiode beginnt am (Datum). Das WBF legt den Beginn der weiteren Kontingentierungsperioden im Anhang 2 fest.

Art. 7 Zuteilung des Kontingents

1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) berechnet das den Grossverbrauchern zustehende Kontingent und eröffnet es ihnen mittels Verfügung im Namen des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung.