Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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besondere, wenn es sich um psychische Gewalt, Manipulation, Einschüchterung oder Drohungen handle. SBAA schreibt, dass in mehreren Fällen der Tatsache, dass häusliche Gewalt vorlag, nicht genügend Rechnung getragen worden sei oder die Opfer seien von den Behörden nicht in ihrer Entscheidungsfindung miteinbezogen worden. In manchen Fällen habe die Situation sogar zu einer von den Behörden angeordneten Trennung des Opfers von den eigenen Kindern geführt. Dies schaffe Unsicherheit bei den Betroffenen und führe dazu, dass viele Opfer in toxischen und Gewaltbeziehungen verharren würden. Plate-Forme Eglises(s) et Migrants berichtet von ähnlichen Erfahrungen. Sie hätten mehrere Frauen getroffen, die mit Schweizer Männern verheiratet gewesen seien oder mit ihnen zusammengelebt hätten und Opfer eines Vorurteils der Behörden zugunsten des schweizerischen, französischsprachigen Mannes geworden seien, welcher die erlittene Gewalt verharmlost oder geleugnet habe.
HEKS merkt an, dass sich derzeit Migrationsbehörden de facto vor allem auf polizeiliche Ermittlungen und Strafurteile stützen würden. BIF schildert, dass Tätlichkeiten zu wenig gewichtet werden würden. Einmalige Tätlichkeiten würden ans Statthalteramt gehen und vorherige Vorfälle (z.B. schubsen, stossen, packen) würden nicht im Verfahren aufgenommen,
respektive nicht verfolgt werden.
Gemäss Fondation MalleyPrairie sei es für weibliche Opfer ausserdem extrem kompliziert, ausreichende Beweise zu sammeln, um den Grad der Gewalt zu beweisen, oder diese Beweise würden von den Tätern vernichtet werden. Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern schildert, dass das Erleben von häuslicher Gewalt und Einschüchterungen auf Opferseite Verhaltensänderungen zur Folge habe und bewirken könne, dass das Opfer die häusliche Gewalt bagatellisiere. Entweder, weil es ihm vom Täter so eingeredet worden sei oder/und aus Angst oder/und weil das Opfer traumatisiert sei. Aus all diesen Gründen sei es nicht legitim eine Intensitätsschwelle zu definieren. Aus der Erfahrung der Stiftung sei die Intensität der häuslichen Gewalt in der Regel höher, als sie von den gewaltbetroffenen Frauen und Kindern geschildert werde. Häusliche Gewalt sei nach wie vor ein Tabuthema und darüber zu sprechen für die Betroffenen mit viel Scham verbunden.
Bestätigt wird dies von MASM: Es sei typisch für den Werdegang eines Gewaltopfers mit Migrationshintergrund, dass Beweise für Gewalt und Bescheinigungen fehlen oder schwer zu erbringen seien, was unweigerlich zu Problemen bei Gerichtsverfahren und der Anerkennung des Opferstatus führe. Häufig suche das Opfer wegen einer anderen Problematik Hilfe und spreche nicht spontan über seine Erlebnisse. Selbst bei Vorhandensein anamnestischer oder klinischer Anzeichen, die auf eine Straftat hindeuten, würde häufig keine spezifische Untersuchung oder Dokumentation durchgeführt. Solange es sich nur um einen Verdacht oder eine begründete Befürchtung des Pflegepersonals handele, zögere dieses oft, Vermerke in der Akte zu machen. Tatsache sei, dass die Sensibilisierung und Schulung von Ärzten und des Pflegepersonals in Bezug auf die Anerkennung von häuslicher Gewalt im Allgemeinen und von Migranten im Besonderen noch unzureichend seien. Stereotypen, die Gewalt als kulturell bedingt ansehen, seien immer noch tief verwurzelt. Andererseits würden Migranten aus Kostengründen aufgefordert werden, die Einrichtungen mit eigenen Mitteln zu kontaktieren, um Bescheinigungen zu erhalten, was jedoch ein äußerst schwieriger Prozess sei.
Eine Ausprägung der häuslichen Gewalt sei gemäss LSDH-GE, dass die Täter in der Regel eine Kontrolle über ihre Opfer ausüben würden, manchmal über viele Jahre hinweg, indem sie deren soziale und berufliche Emanzipation einschränken würden. Dies führe zu einer Gruppe von Opfern, die sehr isoliert seien und erst nach der Flucht aus der ehelichen Wohnung Zugang zu angemessener medizinischer Hilfe hätten. Unter diesen Umständen hätten