Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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die Angehörigen der Gesundheitsberufe das Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung oft nicht lange genug betreuen können. Darüber hinaus würden in der Praxis die posttraumatischen Auswirkungen der Gewalt, selbst wenn sie attestiert würden, in den Augen der Behörden nicht ausreichen.

Frauenberatung sexuelle Gewalt weist darauf hin, dass schwere Sexualstraftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt von den Betroffenen oftmals nicht als solche wahrgenommen oder aus anderen Gründen verschwiegen würden. Falls sie doch offengelegt werden, komme es trotz Offizialisierung äusserst selten zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person. Sexuelle Gewalt in Ehe und Partnerschaft unterliege ausserdem einem grossen Tabu, sei aber aus opferrechtlicher Sicht eine häufige Integritätsverletzung. Die Anerkennung von Opfern häuslicher Gewalt sollte deshalb nicht alleine von polizeilichen und richterlichen Verfügungen abhängig gemacht werden, weil diese oft nicht vorliegen würden. Besonders in den erörterten Fällen sollten Berichte von Opferberatungs- und anderen Fachstellen deshalb stärker gewichtet werden.

Prognose zur Gutheissung des Härtefallgesuchs schwierig

HEKS und BIF merken an, dass es mit der aktuellen Rechtsprechung sowohl für die Betroffenen, als auch für die Beraterinnen und Rechtsvertretungen schwierig sei, die Chancen auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Trennung einzuschätzen. Gemäss BIF führe die Argumentation mit dem Intensitätskriterium dazu, dass ein gewisser Grad von häuslicher Gewalt toleriert werden müsse (z.B. psychische Gewalt und Tätlichkeiten).

Des Weiteren sei es gemäss Le Réseau femmes* und F-Information aus ethischer Sicht sehr problematisch, einem Opfer von häuslicher Gewalt die Schwelle der "Intensität" zu erklären, die die Gewalt erreichen müsse, um von den Behörden anerkannt zu werden. Da die geltende Regelung von Art. 50 Abs. 2 AIG nur für Personen gelte, deren Partnerin oder Partner einen Schweizer Pass oder eine Niederlassungsbewilligung habe, sei es sehr problematisch zu erklären, dass das Schweizer Gesetz Gewalt je nach Aufenthaltsstatus des Täters mehr oder weniger toleriere.

Folgen für die Opfer und das Umfeld

Die negativen Auswirkungen auf das Opfer selbst werden etwa von Association découvrir,

BIF, Cfd, CSI, Frauenhaus Graubünden, F-Information, Le Réseau femmes*, MASM,

Mélissa Llorens und Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern genannt. FT/MT ergänzt, dass der bereits grosse Leidensdruck, oftmals massiv verschärft werde durch die migrantische Erfahrung, den unsicheren Aufenthaltsstatus und die sozioökonomischen Herausforderungen. Plate-Forme Eglises(s) et Migrants berichtete, dass einige Frauen noch zu Hause seien, andere hätten alles verloren, mit schweren psychiatrischen Folgen, andere seien in Prostitutionsnetzwerken gelandet. BIF schildert, dass die psychische Belastung bei einem Verbleib in einer gewaltbetroffenen Ehe immens sei und es immer wieder zu Suizidäusserungen seitens Opfer komme. MASM bestätigt, dass eine anhaltende Gefährdung für die direkten Opfer dramatische Folgen haben könne, die sogar tödlich sein könnten.

Des Weiteren erwähnen z.B. BIF, Brava, Cfd, CSI, Frauenhaus Graubünden, F-Informa-

tion, Le Réseau femmes*, MASM und Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern,

dass auch das Umfeld im Falle von häuslicher Gewalt betroffen sei. Insbesondere erwähnt werden dabei die Kinder. Beratungsstelle kokon spricht davon, dass dies für die (mit-)betroffenen Kinder eine akute sowie latente Kindeswohlgefährdung darstelle. BIF erwähnt,

dass nicht nur das direkte, sondern auch das indirekte Miterleben von häuslicher Gewalt zu