Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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einschneidenden Entwicklungsstörungen führen könne. Frauenhaus St. Gallen sagt mit Blick auf die Kinder, dass durch eine schnelle und unbürokratische Trennung das erlernte Problemlösungsmuster nicht weiter vertieft werden solle. Dadurch könne das Risiko der Weitergabe der Muster von Tatperson und Opfer stark vermindert werden. In der Gewaltsituation auszuharren, ist gemäss Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern für Kinder verheerend und beeinträchtige die Gesundheit der Betroffenen, was wiederum die schulischen und beruflichen Leistungen beeinträchtigen könne, negative Verhaltensmuster an nachfolgende Generationen weitergegeben werden würden und wirtschaftlich gesehen hohe Folgekosten generiert würden.

Gemäss MASM würden die schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung und die psychische Gesundheit von Kindern, die manchmal selbst direkte Opfer von Gewalt oder direkte oder indirekte Zeugen seien von der Medizin und den Gerichten noch nicht ausreichend berücksichtigt werden. Diese Angst führe auch dazu, dass Gewalt gegen Kinder von den erwachsenen Opfern oder ihren Angehörigen häufig verschwiegen werde. Dadurch werde die Einleitung angemessener Kinderschutzmassnahmen verhindert.

Sozialhilfe

CMS de Sierre hält fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Opfer von häuslicher Gewalt durch die Trennung in die Armut getrieben werden würden und sie für sich und ihre Kinder materielle Sozialhilfe benötigen. Leider sei die Inanspruchnahme von Sozialhilfe aber ein Risiko für ihre Aufenthaltsgenehmigung. Gemäss SIT und LSDH-GE würden die Opfer heute vor einer menschlich unhaltbaren Wahl stehen: Entweder in den Untergrund und in extreme Armut abzurutschen oder mit einer gewalttätigen Person verheiratet zu bleiben.

SP Migrant:innen Kanton Bern kritisieren, dass das AIG zum Ausdruck bringe «Armut sei ein Verbrechen». Gemäss Art. 50 Abs. 3 richte sich die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AIG, wonach die Niederlassungsbewilligung erteilt werde,

wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen würden. Es werde eine Änderung dieser Widerrufsgründe gefordert.

Situation von LGBTQI-Personen

Association Rainbow Spot (sinngemäss auch Vogay) erläutert, dass LGBTIQ+ Migrantinnen und Migranten viele Hindernisse kumulieren würden, um sich in Fällen von häuslicher Gewalt angemessen verteidigen zu können. Die Tatsache, dass sie eine sexuelle und geschlechtliche Minderheit seien, erhöhe die Angst und die Hindernisse, angemessene Hilfe und Begleitung zu finden, um sich zu trennen und die Gewalt in einem Verfahren zu dokumentieren. Die Schwierigkeit, die Beweise für die Gewalt anerkennen zu lassen, stelle ein weiteres Hindernis dar und verstärke ihr Verbleiben in Situationen häuslicher Gewalt. Association Rainbow Spot stelle fest, dass es den Opfern nicht gelinge, diese Beweise zu finden, oder sie würden angesichts solcher Schwierigkeiten den Gedanken an eine Trennung aufgeben und in der Gewalt des Täters verbleiben.

Beratung und Information ausbauen

EKF (sinngemäss auch SKG) erachtet es als unerlässlich, die Fort- und Weiterbildung von Behörden und Justiz im Bereich «häusliche Gewalt» zu verbessern. Denn auch wenn verschiedene Hinweise und Merkmale für häusliche Gewalt beispielhaft im Gesetz aufgeführt würden, ändere dies nichts daran, dass es sich weiterhin um Ermessensentscheide handle. Auch bei vermehrter Sensibilisierung der Migrationsbehörden und der Gerichte werde sich der Nachweis häuslicher Gewalt künftig nach wie vor schwierig gestalten.