Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

desrat deshalb mit der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken das Instrument des PLB gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung eingeführt und unmittelbar in Kraft gesetzt.

Damit die vom Bundesrat mittels Verordnung eingeführten Grundlagen für das Instrument des PLB – sowie einzelne weitere mit der Verordnung eingeführten Massnahmen – nicht ausser Kraft treten, muss dem Parlament innert sechs Monaten eine Vorlage zur Überführung der Verordnung ins ordentliche Recht überwiesen werden.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage sieht vor, dass die SNB in ihrer Funktion als Kreditgeberin der letzten Instanz temporär Liquidität in Form eines Liquiditätshilfe-Darlehens, das durch den Bund mittels Ausfallgarantie gesichert ist, bereitstellen kann.

Die Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie soll an verschiedene Voraussetzungen geknüpft werden (Subsidiarität der Liquiditätshilfe, Einleitung eines Sanierungsverfahrens, Solvenz der Bank, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der staatlichen Intervention). Bei der Gewährung einer Ausfallgarantie gegenüber der SNB für Liquiditätshilfe-Darlehen wird der Bundesrat deren Höhe im Einzelfall festlegen und den nötigen Verpflichtungskredit im Dringlichkeitsverfahren der parlamentarischen Finanzdelegation unterbreiten.

Um das Verlustrisiko für den Bund im Fall einer Gewährung einer Ausfallgarantie zu reduzieren, sieht die Ausgestaltung des PLB ein Konkursprivileg für die Forderungen der SNB aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie vor. Das Konkursprivileg ist ein Kernelement des PLB-Konzepts. Ferner soll dem Bund eine Bereitstellungsprämie auf der Ausfallgarantie und dem Bund sowie der SNB sollen Risikoprämien auf den beanspruchten Liquiditätshilfe-Darlehen zustehen. Zudem soll die SNB mit Zinsen für die ihr entstehenden Darlehenskosten entschädigt werden.

Die Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie an eine SIB kann Fehlanreize (Moral Hazard) setzen. Dem wird einerseits dadurch entgegengewirkt, dass die SIBs ihre Liquiditätsrisiken bereits aufgrund von bestehenden SIB-spezifischen Regeln in der Liquiditätsverordnung angemessen abdecken müssen. Andererseits soll die betroffene SIB während der Beanspruchung einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen diversen Auflagen unterliegen (zum Beispiel Dividendenverbot), deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen haben soll. Die Gewährung einer Ausfallgarantie hat ausserdem zur Folge, dass der Bundesrat gemäss Artikel 10a BankG gegenüber der SIB Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnet. Neu soll ausdrücklich möglich sein, dass unter gewissen Voraussetzungen bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können. Die FINMA kann zudem bei Insolvenzgefahr gemäss geltendem Recht umfassende restrukturierende und disziplinierende Massnahmen anordnen (beispielsweise Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Bank).

Bestimmungen der Verordnung vom 16. März 2023, die ebenfalls in das ordentliche Recht überführt werden sollen, werden in einem separaten Abschnitt aufgenommen. Dadurch sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen und Wirkungen im Zusammenhang mit den bereits gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der weiteren getroffenen Massnahmen gesetzlich verankert und somit fortgeführt werden. Namentlich sollen die Bestimmungen zur Gewährung zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB, Abweichungen gewisser Normen vom Fusionsgesetz sowie die Garantie des Bundes zur Absicherung von Verlusten, die der UBS aus der Verwertung von Aktiven der Credit Suisse entstehen könnten, ins ordentliche Recht aufgenommen werden. Hervorzuheben ist, dass die Geltungsdauer zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB bis am 31. Dezember 2027 beschränkt wird. Des Weiteren