Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
1 Ausgangslage und Struktur
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat Eckwerte zur Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung für SIBs (Public Liquidity Backstop, PLB) beschlossen und das EFD beauftragt, bis Mitte 2023 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung hat der Bundesrat am 16. März 2023 das Instrument des PLB mit der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken eingeführt und unmittelbar in Kraft gesetzt.
Der Bundesrat hat zudem am 29. März 2023 die Aufarbeitung der Ereignisse1 rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS beschlossen. Das EFD wird – unter Einbezug externer Gutachten – einerseits die Umstände gründlich analysieren, welche die Mitte März 2023 ergriffenen Massnahmen nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Dazu gehört nebst diversen Fragen, die das Parlament dem Bundesrat mittels Postulate zur Prüfung überwiesen hat, auch die Frage bezüglich einer zeitlich beschränkten Übernahme der Bank oder Teilen davon durch den Staat (vorübergehende Verstaatlichung, Temporary Public Ownership, TPO). Die Ergebnisse sollen dem Parlament im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 BankG unterbreitet werden. Dieser Bericht wird auch eine Beurteilung enthalten, inwiefern die Bestimmungen dieser Vorlage in die künftige Regulierung einfliessen sollen. Allfällige Folgen möglicher Regulierungsvorhaben sollen im Bericht ebenfalls aufgezeigt werden.
Die hiermit zur Vernehmlassung unterbreitete Vorlage umfasst, nebst weiteren Themen (vgl. Kapitel 3.1.3), zwei Teilbereiche, die in separaten Abschnitten des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG) geregelt werden.
Elfter a. Abschnitt
Mit dieser Vorlage soll das Konzept des PLB, dessen Umsetzung vom Bundesrat im März 2022 in Auftrag gegeben und welches vom Bundesrat mittels Verordnung im März 2023 eingeführt wurde, ins ordentliche Recht überführt werden. Diese Regelungen werden im Elften a. Abschnitt des BankG aufgenommen.
Vierzehnter a. Abschnitt
Mitte März 2023 erlitt die Credit Suisse einen derartigen Vertrauensverlust, dass sie ohne einschneidende Massnahmen ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr hätte fortführen können. Dies führte zu einer Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, die durch eine staatliche Liquiditätssicherung unterstützt werden musste. Die Verordnung des Bundesrates vom 16. März tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, sofern der Bundesrat nicht innert Frist der Bundesversammlung eine Botschaft zu einem Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet. Die Überführung der Verordnungsbestimmungen ins ordentliche Recht soll in einem separaten Abschnitt 14a. geregelt werden. Dadurch sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen und Wirkungen im Zusammenhang mit den bereits gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der weiteren im März 2023 getroffenen Massnahmen gesetzlich verankert und somit fortgeführt werden. Die vorliegende Änderung des BankG enthält auch Bestimmungen der genannten Verordnung vom 16. März 2023, die über die Einführung des PLB-Konzepts, welche neu im 11a Abschnitt geregelt werden, hinausgehen. Die Beschlüsse des Bundesrates vom 16. März 2023 und vom 19. März 2023 sowie der Beschluss der parlamentarischen Finanzdelegation vom 19. März 2023 bleiben durch die Vorlage unberührt. Im Abschnitt 14a. sollen die Bestimmungen zur Gewährung
1https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-94030.html