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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Wirtschaftskriminalität bei.

Art. 2 Anwendungsbereich

1Diesem Gesetz sind die folgenden juristischen Personen des schweizerischen Privatrechts unterstellt:

a. Aktiengesellschaften;

b. Kommanditaktiengesellschaften;

c. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

d. Genossenschaften;

e. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;

f. Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;

g. Stiftungen.

2Diesem Gesetz sind die folgenden Rechtseinheiten nach ausländischem Recht unterstellt:

a. jene, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, die im Handelsregister eingetragen ist;

b. jene, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet;

c. jene, die Eigentümerinnen eines Grundstücks in der Schweiz sind oder die sich verpflichtet haben, ein Grundstück in der Schweiz zu erwerben.

3Trustees, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder Trusts in der Schweiz verwalten, unterstehen Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16, mit Ausnahme der Trustees, die dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19973 (GwG) unterstellt sind.

Art. 3 Ausnahme

Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:

a. juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind;

b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Einrichtungen, die der Vorsorge dienen, die nach den Artikeln 61 und 64a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beaufsichtigt werden;

3 SR 955.0

4 SR 831.40