Vorlage
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz
2Ist die Aktionärin oder Gesellschafterin eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an einer Börse kotiert sind, muss sie lediglich diese Tatsache sowie ihre Firma, ihren Sitz und die Einzelheiten zur Kotierung melden.
3Die Meldung muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen, nachdem der entsprechende Anteil erworben oder die Kontrolle über die Rechtseinheit auf andere Weise erlangt worden ist.
4Auf Anfrage der Rechtseinheit müssen die Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter Informationen oder Belege übermitteln, die notwendig sind, um die Identität oder die Eigenschaft der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen.
5Die Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen der Rechtseinheit jede Änderung der Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem sie von dieser Änderung Kenntnis erlangt haben, mitteilen.
3. Abschnitt Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und anderer betroffener Dritter
Art. 11
1Erwirbt eine Person die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss sie dies den Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die die entsprechenden Anteile halten, oder, falls die Kontrolle auf andere Weise oder über mehrere Gesellschaften oder Personen (Kontrollkette) ausgeübt wird, direkt der Rechtseinheit melden. Sie muss ihnen oder ihr die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 zur Verfügung stellen.
2Sie muss ihr auch jegliche Änderung ihrer in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Informationen innerhalb eines Monats mitteilen.
3Die wirtschaftlich berechtigten Personen und in die Kontrollkette eingebundene Drittpersonen müssen bei der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen mitwirken, indem sie der Rechtseinheit, den Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern die erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung stellen.
4. Abschnitt Pflichten betreffend treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Art. 12 Treuhandverhältnis
1Als treuhänderisch tätiges Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise treuhänderisch tätige Geschäftsführerin oder treuhändisch tätiger Geschäftsführer gilt, wer die