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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
c. juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehalten werden.
Art. 4 Wirtschaftlich berechtigte Personen
1Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten alle natürlichen Personen, welche die Rechtseinheit letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Sie sind direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmanteils an der Rechtseinheit beteiligt.
b. Sie üben die Kontrolle auf andere Weise aus.
2Der Bundesrat legt fest, was als «auf andere Weise» gilt.
3Wenn keine Person die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, gilt das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person der Rechtseinheit.
Art. 5 Besondere Vorschriften für bestimmte Kategorien von juristischen
Personen und für Trusts
1Bei einer SICAV gilt als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person, die als Unternehmeraktionärin oder Unternehmeraktionär direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 Prozent am Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre hält oder die SICAV auf andere Weise kontrolliert, oder falls keine Person diese Kriterien erfüllt, das oberste Mitglied des Leitungsorgans der SICAV.
2Bei einem Verein gilt als wirtschaftlich berechtigte Person das oberste Mitglied des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls die natürlichen Personen, die die Entscheidungen des Vereins auf andere Weise kontrollieren.
3Bei einer Stiftung gilt als wirtschaftlich berechtigte Person das oberste Mitglied des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls die folgenden natürlichen Personen oder, im Falle juristischer Personen, die folgenden natürlichen Personen, die letztendlich die Stiftung kontrollieren:
a. die Stifterin oder der Stifter, wenn sie oder er tatsächlich oder rechtlich einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung, insbesondere auf die Ausschüttungen, ausübt;
b. die Begünstigte oder der Begünstigte, wenn sie oder er in der Stiftungsurkunde namentlich oder in einer bestimmbaren Weise bezeichnet wird und Anspruch auf Ausschüttungen der Stiftung hat;
c. jede andere Person, die die Entscheidungen der Stiftung auf andere Weise kontrolliert, insbesondere jede Drittperson, die über eine Absetzungs- oder Ernennungsbefugnis einer Mehrheit der Vertreter der Stiftung verfügt, oder das Recht hat, die Zuteilung der Ausschüttungen oder die Bezeichnung der Begünstigten zu ändern.