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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

2Gelingt es ihr nicht, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen oder ihre Identität auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so dokumentiert sie diese Tatsache und die unternommenen Schritte.

3Sie muss die beschafften Informationen sowie die dazu erhaltenen Belege während zehn Jahren aufbewahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat.

4Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Vertretung, die die Bedingungen von Art. 718 Abs. 4 OR bzw. Art. 814 Abs. 3 OR erfüllt, Zugang zu den aufgezeichneten Informationen haben.

Art. 8 Pflichten der Vereine und Stiftungen

1Hat der Verein oder die Stiftung das oberste Mitglied seines oder ihres Leitungsorgans nach Artikel 5 Absatz 2 oder 3 als wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt, so muss er oder sie keine weiteren Massnahmen ergreifen, um die Identität dieser Person zu überprüfen.

2Hat der Verein oder die Stiftung Kenntnis von weiteren Personen, die die Kriterien von Artikel 5 Absatz 2 oder 3 erfüllen, so muss er oder sie in Bezug auf diese Personen die Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 erfüllen.

Art. 9 Zusätzliche Pflichten für Rechtseinheiten des ausländischen Rechts

mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz

Rechtseinheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b müssen eine Liste ihrer Inhaberinnen und Inhaber am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung führen. Diese Liste muss entweder den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse oder den Sitz dieser Personen enthalten.

2. Abschnitt Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Art. 10

1Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die allein oder gemeinsam mit Dritten Gesellschaftsanteile in einem Umfang halten, der die letztendliche Kontrolle über die Rechtseinheit ermöglicht, müssen dieser die folgenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtseinheit mit Bezug auf diese Anteile mitteilen:

a. Name und Vorname;

b. Geburtsdatum;

c. Staatsangehörigkeit;

d. Adresse und Wohnsitzstaat;

e. erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.