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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

4Bei einem Trust gelten als wirtschaftlich berechtigte Personen die folgenden natürlichen Personen oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die natürlichen Personen, die letztendlich diese juristische Person kontrollieren:

a. die Begründerin oder der Begründer;

b. die oder der Trustee;

c. die Protektorin oder der Protektor, falls vorhanden;

d. die oder der Begünstigte;

e. jede andere natürliche Person, die letztendlich die Kontrolle über den Trust ausübt.

5Der Bundesrat legt fest, was als «auf andere Weise» gilt.

2. Kapitel Pflichten der Rechtseinheiten und der weiteren betroffenen Personen

1. Abschnitt Pflichten der Rechtseinheiten

Art. 6 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten

Personen

1Die Rechtseinheit muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen. Zu diesem Zweck beschafft sie die folgenden Informationen:

a. Name und Vorname;

b. Geburtsdatum;

c. Staatsangehörigkeit;

d. Adresse und Wohnsitzstaat;

e. erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.

2Sie muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen durch angemessene Massnahmen überprüfen und die Informationen nach Absatz 1 auf dem neuesten Stand halten. Sie muss von den Aktionärinnen und Aktionären, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, den wirtschaftlich berechtigten Personen oder von anderen Drittpersonen die entsprechenden Belege verlangen.

3Wenn sie teilweise im Besitz eines börsenkotierten Unternehmens ist, so muss sie für die Anteile im Besitz dieses Unternehmens lediglich die Firma und den Sitz dieses Unternehmens sowie die Einzelheiten zur Kotierung beschaffen.

Art. 7 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

1Die Rechtseinheit muss die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 dokumentieren; sie hält diese so bereit, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.