Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AsylG - Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes

vorzuziehen seien. Dies sei im AsylG explizit vorzusehen. Auch die NKVF spricht sich für pädagogische Massnahmen aus.

Viele der Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich zum Beschwerdeverfahren und verlangen teilweise eine Verlängerung der Beschwerdefrist (u.a. AsyLex, HEKS, ODAGE, SFH, SRK und Sosf). Des Weiteren soll bei allen Disziplinarmassnahmen eine unabhängige Beschwerdeinstanz vorgesehen werden (u.a. EVP, SP, AI, AvenirSocial, CSP, Grundrechte.ch, HEKS, ODAGE, SFH, SRK). Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden möchten, dass das BVGer bei bestimmten Disziplinarmassnahmen als Beschwerdeinstanz vorgesehen wird (u.a. Agora, EREN, NKVF, SFH und SRK). Auch das BVGer erachtet eine klare Regelung des Rechtsweges an das BVGer auf Gesetzesstufe als wünschenswert. Es soll klar festgelegt werden, welche Disziplinarmassnahmen vor dem BVGer angefochten werden können. Das BVGer möchte zudem, dass der Begriff «Disziplinarbeschwerde» durch den klareren Begriff «Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme» ersetzt werde. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende betonen die Wichtigkeit einer Information der Betroffenen über die Disziplinarmassnahmen sowie über die Beschwerdemöglichkeiten (u.a. AI, JRS, ODAGE, SRK,

ZiAB).

In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten bei Zuweisungen in ein besonderes Zentrum (Art. 24a AsylG), verweist das BVGer auf seine Rechtsprechung (Urteil F-1389/2019 vom 20. April 2020, BVGE 2020 VI/10). Die NKVF fordert, dass eine Zwischenverfügung bei einer solchen Zuweisung selbständig beim BVGer anfechtbar sein soll (ähnlich u.a. HEKS, ODAGE und SFH).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende fordern schliesslich, dass auch im Disziplinarverfahren ein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährleistet werden soll (u.a. Agora, CSP, EKM, SFH, SRK).

3.4. Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr (Art. 25b VE-AsylG)

Grundsätzlich begrüssen alle Kantone diese Änderung und haben nur wenige Bemerkungen, insbesondere zur Umsetzung der vorübergehenden Festhaltung in der Praxis und zum Verhältnis dieser Massnahme zur polizeilichen Festhaltung. Die Mehrheit der Parteien und der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen grundsätzlich, dass die Festhaltung neu im AsylG und nicht mehr auf Verordnungsstufe geregelt wird und bringen verschieden Anpassungsvorschlage ein EVP und SP stehen der Festhaltung grundsätzlich kritisch gegenüber. Auch weitere Teilnehmende erachten diese Massnahme grundsätzlich als kritisch (u.a. HEKS,

SFH, SRK, ZiAB).

Verschiedene Kantone erachten es als nicht umsetzbar, dass die Polizei unmittelbar vor der Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung informiert werden müsse und schlagen vor, dass eine entsprechende Information im Anschluss an die Festhaltung erfolgen solle (u.a. Kantone TG, UR, ZG und ZH). Die Kantone GL, OW und TI erachten die Maximaldauer von zwei Stunden für die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung als zu kurz und der Kanton SO weist darauf hin, dass die Dauer der vorübergehenden Festhaltung keine präjudizielle Wirkung auf andere Arten des Freiheitsentzugs haben und nicht an die Maximaldauer anderer Haftarten angerechnet werden dürfe (so u.a. auch KKJPD, KKPKS).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen, dass minderjährige Asylsuchende grundsätzlich von der Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ausgenommen werden sollen und nicht nur Personen unter 15-jährigen (u.a. Kanton GE, SP, AI; AsyLex, AvenirSocial,

CSP, EKM, HEKS, IOM, JRS, NKVF, Save the Children, SFH, SRK).

Weiter wird von verschiedener Seite gefordert, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. die Aussage, dass diese Massnahme erst als «ultima ratio» - Massnahme zur Anwendung gelangen soll, im AsylG ausdrücklich geregelt werden soll (u.a. EVP, AI, CSP; Grundrechte.ch, HEKS, IOM, JRS, NCBI, ODAGE). In diesem Zusammenhang verlangen einzelne Teilnehmende auch, dass mit einer betroffenen Person vor der Anordnung einer