Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AsylG - Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes

entsprechenden Massnahme noch ein Gespräch geführt werden solle (u.a. AvenirSocial,

Grundrechte.ch, JRS, NCBI, Sosf).

Des Weiteren wird eingebracht, dass im AsylG die Möglichkeit vorgesehen werden soll, die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung auf Gesuch hin nachträglich richterlich überprüfen zu lassen (u.a. HEKS, SFH, UNHCR).

Hinsichtlich der Ausbildung der zuständigen Mitarbeitenden bei der Umsetzung der vorübergehenden Festhaltung werden von verschiedener Seite Präzisierungen im AsylG gefordert. So müsse insbesondere die Ausbildung speziell auf die Anwendung von Zwang ausgerichtet

sein (u.a. AvenirSocial, IOM, JRS, NCBI, Sosf).

3.5. Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 25c VE-AsylG)

Die vorgeschlagene Regelung wird von allen Kantonen begrüsst. Auch die Parteien äussern sich grundsätzlich zustimmend zu dieser Änderung. Die SP steht der Übertragung von Aufgaben an Dritte, welche unter das Gewaltmonopol des Staates fallen, grundsätzlich kritisch gegenüber. Die Mehrheit der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Regelung im Grundsatz. Auch hier erachten jedoch einzelne Teilnehmende die Delegation von Sicherheitsaufgaben an Dritte als kritisch (u.a. AsyLex, HEKS, SFH).

Der Kanton GE findet, dass nur unterstützende Massnahmen an Dritte delegiert werden sollten. Er fordert zudem eine stärkere Präsenz des SEM in den Zentren des Bundes, insbesondere im Sicherheitsbereich. Weitere Vernehmlassungsteilnehmende erachten es grundsätzlich als kritisch, bzw. lehnen es ab, dass Aufgaben im Bereich des Gewaltmonopols des Staates an Dritte übertragen werden sollen (u.a. SP, AsyLex, SFH). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende lehnen grundsätzlich den Einbezug von privaten Sicherheitsunternehmen bei staatlichen Aufgaben ab (u.a. AvenirSocial, Grundrechte.ch, JRS, NKVF, NCBI, SGB).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine abschliessende Aufzählung der durch das SEM delegierbaren Aufgaben an Dritte und verlangen die Streichung des Begriffs «Insbesondere» in Absatz 1 (u.a. GRÜNE, CSP).

Die Regelungen zu den Anforderungen an Dritte, die im Auftrag des SEM im Betreuungs- und Sicherheitsbereich tätig sein sollen, insbesondere hinsichtlich der Qualitäts- und Ausbildungsstandards aber auch hinsichtlich der Aufsichtsstruktur sind nach Ansicht verschiedener Vernehmlassungsteilnehmender zu wenig ausführlich (u.a. SP, AI, SFH). Einzelne Teilnehmende fordern, dass diesbezüglich zumindest auf Verordnungsstufe weitere Präzisierungen erfolgen sollen (u.a. ODAGE, SFH).

Das UNHCR empfiehlt, dass Artikel 25c Absatz 6 VE-AsylG präzisiert werden soll. Es soll nur auf diejenigen Massnahmen verwiesen werden, bei welchen grundsätzlich die Anwendung von Zwang in Frage kommt, bzw. soll auf Art. 25 Absatz 2 VE-AsylG verwiesen werden (so auch CSP).

Weitere Vernehmlassungsteilnehmende beantragen eine Ergänzung dieser Bestimmung, damit das SEM die Ausbildungskosten der beauftragten Dritten übernehmen kann (u.a. HEKS, SFH).

3.6. Seelsorgliche Tätigkeiten (Art. 25c Abs. 2 Bst. d VE-AsylG; Art. 25c Abs.

7 zweiter Satz VE-AsylG)

Alle Kantone, Die Mitte, die GRÜNE und die SVP haben keine Einwände gegen die vorgeschlagene Regelung. Die EVP, die SP und eine klare Mehrheit der interessierten Kreise lehnen sie ab und schlagen eine neue Regelung im AsylG vor.

Für die EVP und die SP kann der Gesetzgeber in den Zentren des Bundes weder den Zweck der Seelsorge definieren noch der Seelsorge Aufgaben zuweisen. Die EVP unterstützt die von den Landeskirchen geäusserte Meinung (siehe unten), dass die Seelsorge kein Vertrauensverhältnis aufbauen kann, wenn ihre Funktion in den Bereich der staatlichen Sicherheits- und