Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung und der Revision der Verordnung des UVEK über elektrische

Niederspannungsinstallationen

Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 2 V-UVEK NIV

Die aktuelle Regelung, welche neben den einzelnen Prüfungsmodulen auch deren Dauer und Prüfungsmodus (mündlich/schriftlich) definiert, ist zu detailliert und zu starr und erlaubt es nicht, künftige Entwicklungen in der Prüfungsorganisation und -durchführung zu berücksichtigen. Die Dauer der Prüfung bzw. der einzelnen Prüfungsmodule soll deshalb von der Prüfungskommission festgelegt werden können; die geprüften Fächer bleiben bestehen.

Art. 9 Abs. 2 und 3 V-UVEK NIV

Das ESTI bietet schon heute die Möglichkeit, sich auf einer elektronischen Plattform für die Prüfung anzumelden. Es ist davon auszugehen, dass auch hier bald hauptsächlich die elektronische Verwaltung Vorrang haben wird, weshalb die Verordnung diese Möglichkeit explizit vorsehen soll.

Art. 15 Abs. 1 und 2 V-UVEK NIV

Die bestehende Regelung hat dazu geführt, dass sich viele Kandidaten teils sehr kurzfristig abmelden, was einen administrativen Zusatzaufwand für die Umplanung der Prüfungen verursacht. Zudem ist die Anzahl der Prüfungen beim ESTI seit 2016 massiv gestiegen. Es besteht die Aussicht, dass mit dem revidierten Artikel 14 NIV, dessen Anpassung gestützt auf die Energiestrategie 2050 erfolgte, nochmals eine starke Zunahme der Prüfungen erfolgt. Für alle diese An- und Abmeldungen konnte das ESTI bislang jedoch keine Gebühr verlangen, obwohl administrativ und organisatorisch nach bestätigter Anmeldung immer ein Aufwand entsteht. Abgesehen davon ist es auch bei anderen Prüfungsinstituten unüblich, dass nach bestätigter Anmeldung die gesamte Gebühr zurückerstattet wird. Mit der Anpassung kann das ESTI bei der Anmeldung die Vorauszahlung der Prüfungsgebühr verlangen und die nach der Anmeldung entstandenen Aufwendungen verrechnen. Der restliche Teil der Vorauszahlung wird zurückerstattet.