Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
zuführen. Biologisch aktive Pilze, wie beispielsweise solche der Gattung Glomus, gehören zur CMC 7. Dünger, die diese Pilze enthalten, unterliegen der Bewilligungspflicht und besonderen Kennzeichnungsvorschriften.
CMC 3: Kompost
Komposte müssen zusätzlich zu den Anforderungen, die in CMC 3 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind, schweizspezifische Bedingungen erfüllen. Erstens muss Kompost aus Ausgangsmaterialien hergestellt werden, die für den Kompostierungsprozess geeignet sind und die Qualität des Endprodukts nicht negativ beeinflussen. Um die Betreiber bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen, wurde dazu die «Liste der für die Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle» erstellt, die Teil des Moduls «Biogene Abfälle» der Vollzugshilfe der Abfallverordnung (VVEA)15 ist. Zweitens müssen, wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, die Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) eingehalten werden. Beispielsweise kann eine thermische Vorbehandlung notwendig sein, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In diesem Fall und wenn das tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, ist der hergestellte Kompost bewilligungspflichtig. In Anhang 2.6 ChemRRV sind schweizspezifische Qualitätsstandards (Grenzwerte für Schadstoffe und Fremdstoffe sowie Richtwerte für organische Schadstoffe) festgelegt. Diese müssen eingehalten werden. Ausserdem muss der Kompostierungsprozess so durchgeführt werden, dass die Unbedenklichkeit aller seiner Arbeitsschritte (Belüftung, Feuchtigkeit usw.) gewährleistet ist. Die verarbeiteten Ausgangsmaterialien dürfen im Kompost nicht mehr erkennbar sein, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen. Die EU hat Stabilitätskriterien, nämlich die Sauerstoffaufnahme und den Selbsterhitzungsfaktor, festgelegt, die von der Schweiz fakultativ übernommen werden, das heisst sie können als Richtwerte verwendet werden, müssen aber nicht zwingend kontrolliert werden.
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
Gärgut von Pflanzen müssen die für die CMC 4 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen erfüllen und dürfen nicht in der Schweiz hergestellt werden. Die Nutzung von Pflanzenkulturen zum alleinigen Zweck der Energiegewinnung steht im Widerspruch zur Biomassestrategie der Schweiz. Die Produktion von Lebens- und Futtermitteln auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche hat Vorrang. Das Gärgut muss die schweizspezifischen Qualitätsstandards erfüllen, und der Produktionsprozess muss die Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleisten.
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen muss zusätzlich zu den Anforderungen, die für die CMC 5 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind, schweizspezifische Bedingungen erfüllen. Erstens muss Gärgut aus Ausgangsmaterialien hergestellt werden, die für den Vergärungsprozess geeignet sind und die Qualität des Endprodukts nicht negativ beeinflussen. Um die Betreiber bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen, wurde dazu die «Liste der für die Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle» erstellt, die Teil des Moduls «Biogene Abfälle» der Vollzugshilfe der VVEA ist. Zweitens müssen, wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, die Vorschriften der VTNP eingehalten werden. Beispielsweise kann eine thermische Vorbehandlung notwendig sein, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In diesem Fall und wenn das tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, unterliegen die hergestellten Gärgut dem Bewilligungsverfahren. In Anhang 2.6 ChemRRV sind schweizspezifische Qualitätsstandards (Grenzwerte für Schadstoffe und Fremdstoffe sowie Richtwerte für organische Schadstoffe) festgelegt. Diese müssen eingehalten werden. Ausserdem muss der Vergärungsprozess so durchgeführt werden, dass die Unbedenklichkeit aller seiner Arbeitsschritte (Rühren, Auswahl der Ausgangsmaterialien, Entfernung von Fremdstoffen usw.) gewährleistet ist. Die EU hat Stabilitätskriterien, nämlich die Sauerstoffaufnahme und den Restgaspotenzial, festgelegt, die von der Schweiz fakultativ übernommen werden. Das heisst, dass sie als Richtwerte verwendet werden können, müssen aber nicht zwingend kontrolliert werden.
15 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)