Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

Die EU hat eine Liste von Nebenprodukten der Nahrungsmittelindustrie erstellt, die als Ausgangsmaterialien für Dünger verwendet werden dürfen. Wenn ein Nebenprodukt nicht in der Liste aufgeführt ist oder eines der Kriterien nicht erfüllt, ist es bewilligungspflichtig. Das Beurteilungsverfahren ermöglicht es dem BLW, die Unbedenklichkeit des Materials zu überprüfen. Wie für die CMC 1 gilt: Wenn der Stoff nicht gemäss REACH registriert ist, muss er nach Artikel 24 ChemV registriert werden.

CMC 7: Mikroorganismen

Dünger können aus Mikroorganismen bestehen. Ein solcher Dünger ist ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans (PFC 6.A) und erfordert eine Bewilligung für das Inverkehrbringen. Im «Merkblatt Mikroorganismen», das auf der Website des BLW zur Verfügung steht, wird beschrieben, welche Angaben ein entsprechendes Gesuch enthalten muss.

CMC 8: Nährstoff-Polymere

Ein registrierungspflichtiger Dünger kann ein Nährstoff-Polymer wie beispielsweise Methylenharnstoff enthalten, wenn die Monomere, aus denen er zusammengesetzt ist, die für CMC 1 festgelegten Beschränkungen der Zusammensetzung einhalten, wenn er gemäss REACH oder ChemV registriert ist und wenn die in CMC 8 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen gewährleistet sind.

CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren bezwecken die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren. Sie werden als «Überzugmittel» bezeichnet. Sie können auch das Wasserrückhaltevermögen eines Düngers erhöhen oder Material in ein Substrat einbinden. Dünger, die sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, die die für CMC 9 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen erfüllen, sind registrierungspflichtig. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist der Dünger, der vollständig oder teilweise aus diesem Polymer besteht, bewilligungspflichtig. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens wird das BLW die Unbedenklichkeit des Polymers und die biologische Abbaubarkeit des Polymers überprüfen, wobei es sich mindestens auf die in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Kriterien stützt. Produkte, die bezwecken, das Wasserrückhaltevermögen des Bodens zu verbessern, fallen nicht unter diese CMC. Diese erfüllen die entsprechenden Bedingungen nicht.

CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten

Tierische Nebenprodukte können eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem tierischen Nebenprodukt besteht, ist bewilligungspflichtig, es sei denn, er hat den Endpunkt der Herstellungskette erreicht. Das heisst, er wurde einer Behandlung unterzogen, die die Unbedenklichkeit des Materials garantiert. In diesem Fall wird das Nebenprodukt nicht mehr als tierisches Nebenprodukt betrachtet. Wenn der Dünger keine anderen bewilligungspflichtigen CMC enthält, erfordert er keine Beurteilung durch das BLW. Er ist somit registrierungspflichtig. Die Liste der Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die den Endpunkt der Herstellungskette erreicht haben, wird derzeit von der EU erstellt. Diese basiert auf einer Bewertung der EFSA und wird demnächst in die VTNP und die Verordnung EG Nr. 1069/2009 aufgenommen.

CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG;

Die agronomischen und sicherheitsrelevanten Kriterien für Abfallnebenprodukte, die zu dieser CMC gehören, basieren auf einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC). Um zu überprüfen, ob diese eingehalten werden, unterliegen Dünger, die vollständig oder teilweise aus Abfallnebenprodukten bestehen, dem Bewilligungsverfahren.

CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte

Gefällte Phosphatsalze wie Struvite und deren Folgeprodukte können aus den im Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 12 gelisteten Materialien gefällt werden. Phosphatsalze versorgen Pflanzen mit Nährstoffen oder verbessern deren Ernährungseffizienz, wodurch die agronomische Wirksamkeit gegeben ist. Die Festlegung spezifischer Verarbeitungsbedingungen und Anforderungen an die Produktqualität stellen zudem deren unbedenkliche Verwendung sicher.