Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Klarheit neu für die Honigbienengattung und für die anderen beitragsberechtigten Gattungen festgehalten werden. Inhaltlich wird weiterhin festgehalten, dass die Erhaltungsbeiträge über die anerkannten Zuchtorganisationen an die Beitragsberechtigten ausgerichtet werden.

Der Inhalt des geltenden Artikel 23 Absatz 5 wird in den Absatz 2 verschoben und formell angepasst. Das BLW publiziert weiterhin die Namen der Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (neu Genbanken) sowie die Höhe der ausgerichteten Beiträge. Im Falle der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status wird jeweils der Name der anerkannten Zuchtorganisation und der ihr ausgerichtete Gesamtbeitrag publiziert.

2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genbanken

Die Artikel, in welchen die Beiträge für Erhaltungsprojekte, der Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen, sowie die Nutzung von Kryomaterial aus den Genbanken geregelt sind, werden in einem neuen Abschnitt 2 zusammengefasst (Art. 23b, 23bbisund 23bter).

Art. 23b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4

Die Sachüberschrift des Artikels 23b wird angepasst. So wird der Begriff «Langzeitlagerung von Kryomaterial» durch «den Betrieb nationaler Genbanken» ersetzt und die Sachüberschrift um die Begriffe «Finanzhilfen» und «Abgeltungen» präzisiert.

Der jährliche Höchstbeitrag für die Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken bzw. für die Langzeitlagerung von Kryomaterial bleibt unverändert (Abs. 1). Es soll aber gestrichen werden, dass im Jahr 2023 insgesamt höchstens 900 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet werden. Bei einem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsanpassung auf den 1. Januar 2024 muss nur noch der Maximalbeitrag von 500 000 Franken erwähnt werden.

Weiterhin können zusätzlich zum jährlichen Höchstbeitrag für Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken nicht ausgeschöpfte Mittel der Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen verwendet werden (Abs. 2).

Der Absatz 3 wird mit der Bestimmung des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe a zusammengeführt. Es werden dabei sprachliche und keine materiellen Änderungen vorgenommen.

Im Absatz 4 soll die rechtliche Grundlage für die Unterstützung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit einer Finanzhilfe von höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten geschaffen werden (Punkt b gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). In Berücksichtigung der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Subventionen wird die erhöhte Finanzhilfe in einem Umfang von 80 Prozent hinsichtlich der oben genannten Projekte wie folgt begründet:

a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Subventionsgesetzes 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe.

- Die Schweiz hat die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) 1994 ratifiziert. Damit hat sie sich international zur Erhaltung der Biodiversität inklusive Schweizer Rassen verpflichtet. Hierfür wurden im Rahmen der Agrarpolitik AP 2002 im Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) und in der TZV die Erhaltung der tiergenetischen Ressourcen in der Schweiz verankert. Auf Stufe TZV wurden Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen