Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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QuNaV
Art. 3 (bisher 4) Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung von Produktionsstandards
Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht, erfährt aber deutliche Vereinfachungen durch die Aufhebung einzelner Bestimmungen (Absätze c, d und e). Materielle Änderung ist die explizite Anforderung einer Verbesserung in mindestens zwei Dimensionen der Nachhaltigkeit und die Forderung, einen geeigneten Indikator zu definieren, um die erwartete Wirkung aufweisen zu können (Abs. 3 Bst. c und d). Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Dimension müssen die Projekte auch eine positive Wirkung auf die ökologische oder die soziale Dimension haben.
Abs. 3 Bst. a ersetzt die Bst. c, d und e im bisherigen Recht. Das Vorhaben muss Transparenz über die Anforderungen des Produktionsstandards und deren Einhaltung gewährleisten. Die Anforderungen werden vereinfacht, bieten aber immer noch die Möglichkeit, wenn gewünscht den Standard akkreditieren zu lassen. In der Vergangenheit wurde die Akkreditierung eines Produktionsstandards im Rahmen eines QuNaV-Vorhabens nie gebraucht und auch die Anforderung, dass ein Standard immer einen «Prozess zur stetigen Verbesserung und Optimierung» aufweisen muss, erwies sich als nicht praxistauglich.
Bei der Gesuchseingabe muss die Trägerschaft ein Konzept zur Wirkungsabschätzung vorlegen, das auf geeigneten Indikatoren basiert (Abs. 3 Bst. c und d). Sie muss festlegen, welche Ziele betreffend Qualität und Nachhaltigkeit mit dem Produktionsstandard erreicht werden sollen und wie die Erreichung der Ziele anhand geeigneter und im Voraus festgelegter Indikatoren periodisch überprüfet werden sollen.
Art. 4 (bisher 5) Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle
Materielle Änderungen betreffen die bisherige Anforderung an dem Modellcharakter des Vorhabens und die Berücksichtigung der Verbesserung in Bezug auf die Nachhaltigkeit:
• Die gemeinschaftlichen Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle müssen sich deutlich
von existierenden Modellen unterscheiden. Bis jetzt wurde unter «Modellcharakter» impliziert, dass eine bestimmte Art von Vorhaben grundsätzlich nur einmal im Sinne eines Modell- oder Pionierprojektes unterstützt werden kann. Innovative Vorhaben können unter den bisherigen Bedingungen nur dann unterstützt werden, wenn sie einen Modellcharakter für die gesamte Branche oder auf nationaler Ebene aufweisen. Dies hat sich in der Praxis als zu restriktiv erwiesen, somit soll neu eine breitere Auslegung des «Modellcharakters» möglich sein. In Zukunft sollen vergleichbare Vorhaben auch mehrfach unterstützt werden können, wenn deren Wirkungsradius auf die lokale oder regionale Ebene beschränkt ist. Anstelle des «Modellcharakters» soll damit vermehrt der «Wettbewerb der Ideen» im Vordergrund stehen. Der innovative, oder neue bzw. verbesserte, Charakter des Vorhabens muss durch ein Geschäftsmodell dargestellt werden. Ein Geschäftsmodell (engl. Business Model) ist eine modellhafte Repräsentation der logischen Zusammenhänge, wie eine Organisation bzw. Unternehmen, das einen Mehrwert für Kundinnen und Kunden erzeugt und einen Ertrag für die Organisation sichern kann.
• Bst. b im bisherigen Recht wurde gestrichen. Die Idee eines «zukunftsgerichteten» Ansatzes be-
züglich des Marketings, der Organisationsform oder der Form der Partnerschaft» war zu abstrakt und wird in der neuen Fassung mit dem Begriff des Geschäftsmodells abgedeckt.
• Vorhaben, die auf einen Mehrwert im Bereich der Nachhaltigkeit abzielen, müssen eine positive
Wirkung auf mindestens zwei der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit haben. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Dimension müssen die Vorhaben auch eine positive Wirkung auf die ökologische oder die soziale Dimension aufweisen. Das Vorhaben darf sich aber nicht negativ auf andere Aspekte der Nachhaltigkeit auswirken.
Obwohl es wünschenswert wäre, Vorhaben zu haben, die einen positiven Einfluss auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit haben, sollen durch die QuNaV auch Vorhaben gefördert werden können, die zu einer Verbesserung in mindestens zwei Dimensionen der Nachhaltigkeit führen.