Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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QuNaV
sich erheblich von den bisherigen Produkten oder Verfahren der Einheit unterscheidet und das den potenziellen Nutzern zur Verfügung gestellt (Produkt) oder von der Einheit in Gebrauch genommen wurde (Verfahren)» (Oslo Manual 2018, Guidelines for collecting, reporting and using data on innovation, OECD). In dieser Definition wird der Oberbegriff "Einheit" verwendet, um den für die Innovation verantwortlichen Akteur zu bezeichnen. Er bezieht sich auf jede institutionelle Einheit in jedem Sektor. Qualität wird definiert als definiert: «Der Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale eines Objekts Anforderungen erfüllt» (DIN EN ISO 9000:2015). Bei dieser breitausgelegenen Definition kann je nachdem die Sichtweise des Verbrauchers oder des Erzeugers bzw. des Verarbeiters eingenommen werden. Damit sollen neu Qualitätseigenschaften breit im Rahmen der QuNaV unterstützt werden können solange die Massnahmen nicht die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich Qualität bezwecken und solange diese eine Leistung darstellen, die der Konsument nachfragt und für die es eine Zahlungsbereitschaft gibt. Die Steigerung der Nachhaltigkeit in ökonomischer Hinsicht muss immer berücksichtigt werden.
Die in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Anforderungen sind kumulativ.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Dieser Artikel umschreibt die nicht unterstützten Massnahmen. Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht.
Präzisiert werden die Formulierungen in folgenden Bereichen
• Produktentwicklung (einschliesslich Anbauversuche) im engeren Sinn (Bst. b). Die Produktentwicklung umfasst das Entwickeln (Forschung und Entwicklung: Vorentwicklung) und die Formulierung von neuen Produkten und reicht bis zur Markteinführung. Mit der Markteinführung beginnt der Produktlebenszyklus. Kleine Anbauversuche zur Produktion von Rohstoffen für die Entwicklung von Prototypen in kleineren Mengen, die von Konsumenten im Rahmen einer Marktstudie oder zur Validierung einer Strategie bewertet werden sollen, können hingegen in einer Vorabklärung unterstützt werden.
• Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden (Bst. c): zum Beispiel Instrumente im Bereich Landwirtschaft wie Strukturverbesserung allgemein, Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE), Absatzförderung und ausserhalb der Landwirtschaft wie InnoSuisse und Neue Regionalpolitik (NRP). Ziel ist, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
• Produkt- oder flächengebundene Beiträge (Bst. f): damit sind Entschädigungen, deren Höhe von der Produktmenge oder Nutzfläche abhängen, zu verstehen. Beiträge die direkt an einem Produkt oder an einer Fläche gebunden sind nicht unterstützbar, da es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten handelt, sondern dies nur der Vergünstigung der Produktion dient.
• Massnahmen die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich Qualität und Nachhaltigkeit bezwecken (Bst. g). Wie im bisherigen Recht müssen die Anforderungen an neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse deutlich über den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität und Nachhaltigkeit liegen. Deswegen sind Massnahmen, die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen in diesen Bereichen bezwecken nicht unterstützbar. Es ist somit nicht ausreichend, wenn die Massnahme nur oder fast ausschliesslich gesetzliche Basisanforderungen (einschliesslich der Anforderungen des ÖLN, SwissGap) zum Gegenstand haben.