Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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QuNaV
• Kurz- oder mittelfristig wertschöpfungswirksam.
• Neu oder verbesserte Produkte oder Prozesse in Bezug auf Qualität und Nachhaltigkeit.
Allgemeine • Die angestrebten positiven Nachhaltigkeitseffekte in einzelnen Bereichen dürfen keine negativen Nebeneffekte auf andere Bereiche der Anforderungen Nachhaltigkeit und der Qualität haben.
(s. Art. 1 Abs. • kommt in erster Linie der Landwirtschaft zugute
2)
• Stärkt die Zusammenarbeit und ist von verschiedenen Stufen der Wertschöpfungs- • Stärkt die überbetriebliche Zusammenarbeit auf kette gemeinsam getragen Stufe Landwirtschaft
Spezifische • Absatzmenge, Marktposition oder Pro- • innovativer Ansatz indem ein neues Ge- • Neue oder verbesserte Produkte oder Prozessen, Anforderungen duzentenpreis langfristig positiv beein- schäftsmodell implementiert wird; selbst- die ein Modellcharakter für andere Betrieben haben (s. Art. 3, 4 flusst tragend nach Ablauf der Finanzhilfe • Trägt zur Wertschöpfung in den relevanten Land- und 5) • von den Konsumentinnen und Konsu- • Verbesserung in mindestens zwei Dimen- wirtschaftsbetrieben durch eine erhöhte Absatz-
menten nachgefragte Leistung sionen der Nachhaltigkeit und in der Qua- menge, einen höheren Produzentenpreis, eine Re-
• nachweislich und wesentlich über den lität, die durch geeignete Indikatoren duktion von Kosten, eine Effizienzsteigerung oder gesetzlichen Anforderungen im Be- nachweisbar ist einen erleichterten Marktzugang
reich der Qualität und Nachhaltigkeit • Businessplan erforderlich (Art. 6 Abs. 2 • bringt einen zusätzlichen Nutzen im Bereich Ökolo-
• Einhaltung der Anforderungen des Bst. b) gie, Soziales oder Qualität.
Produktionsstandards ist transparent • Businessplan nicht erforderlich (Art. 6 Abs. 2 Bst.
• Verbesserung in mindestens zwei Di- b)
mensionen der Nachhaltigkeit und in
der Qualität, die durch geeignete Indi-
katoren nachweisbar ist
• Selbsttragend nach Ablauf der Finanz-
hilfe
• Businessplan erforderlich (Art. 6 Abs.
2 Bst. b)