Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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QuNaV
Nur eine Finanzierung der Vorhaben, die auf eine Verbesserung in allen drei Dimensionen basiert, würde die Anzahl der förderfähigen Vorhaben drastisch reduzieren.
• Bei der Gesuchseingabe muss die Trägerschaft ein Konzept zur Wirkungsabschätzung betreffend
Qualität und Nachhaltigkeit vorlegen, das auf geeigneten Indikatoren basiert (Abs. 3 Bst. b und c).
Art. 5 (neu)
Die Anforderungen an Vorhaben zur Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen (ehemals Projekttyp AgrIQnet) werden in die Verordnung integriert. Die bisher verwendeten Kriterien für AgrIQnet wurden übernommen (siehe Tabelle «Summarische Gegenüberstellung der Art der Vorhaben»). Bei diesem Vorhaben handelt es sich um kleine Projekte mit tieferen Anforderungen bezüglich Trägerschaft und Wirkung auf die Nachhaltigkeit.
Der Modellcharakter wird beibehalten, daher sind die Vorhaben nicht duplizierbar.
Art. 6 Gesuche (bisher 9)
Die Gesuchsanforderungen gemäss Abs. 2 bleiben materiell unverändert, werden aber präzisiert. Die allgemeine Eingabefrist wird gelöscht. Die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b müssen im Jahr mindestens 3 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
Die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d können mehrmals jährlich eingereicht werden. Der Gesuchsprozess für Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d wird in die Koordinationsplattform innovative Projekte des BLW integriert. Dies führt zu administrativer Vereinfachung und Standardisierung im BLW.
Die Vorhaben müssen durch Eigenmittel finanziert werden. Das BLW beteiligt sich nur subsidiär. Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Das BLW gewährt eine Finanzhilfe nur dann, wenn die Gesuchstellenden nachweisen, dass die für die Realisierung des Projekts notwendigen Eigenmittel vorhanden sind. Als Eigenmittel zulässig sind u.a.:
• Finanzmittel und Bankguthaben der Organisation;
• Mitglieder- und Gönnerbeiträge;
• Produktions- und Verarbeitungsabgaben;
• Sponsorenbeiträge in finanzieller Form;
• Darlehen;
• Spenden.
Durch Dritte abgegoltene Arbeitsleistungen, die der gesuchstellenden Organisation nicht in Rechnung gestellt und von dieser auch nicht bezahlt werden, gelten nicht als Eigenmittel.
Art. 7 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe (bisher 10)
Artikel entspricht bisherigen Recht. Einzig Abs. 4 wurde gelöscht, weil diese Kompetenzdelegation überflüssig ist.
Trägerschaft (bisher 6)
Die Anforderungen an die Trägerschaft sind nicht mehr in einem separaten Artikel erfasst, sondern sind neu direkt auf die Artikel zu den einzelnen Vorhaben (Art. 3, 4 und 5) aufgeschlüsselt. Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Einzige materielle Änderungen ist Art. 5 mit der Einbettung der Trägerschaft für die Realisierung neuen Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen (ehemals AgrIQnet) in der Verordnung. Es müssen sich mindestens zwei