Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Unterstützte Vorhaben

Art. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Recht.

In Abs. 1 werden die vier Vorhaben definiert, welche mit der vorliegenden Verordnung gefördert werden können:

Bst. a: Die Entwicklung von Produktionsstandards sowie deren Etablierung in der betreffenden Bran-

che oder bei der betreffenden Produzentinnen oder Produzenten umfasst private, freiwillige Qualitätsstandards oder Labelprogramme, welche nachweisbar einen Mehrwert im Bereich Qualität und Nachhaltigkeit aufweisen.

Bst. b: Die Einführung neuer Geschäftsmodelle umfasst Projekte, die in Bezug auf die Qualitäts- und

Nachhaltigkeitsprojekte auf neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse (Herstellungsprozesse), Organisationsabläufe oder neue Vermarktungs- oder Kooperationsformen zielen und von verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette gemeinsam getragen werden.

Bst. c: Die Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen (ehemals

AgrIQnet) hat zum Ziel, Projekte aus der Basis der Schweizer Landwirtschaft mit Finanzhilfen zu unterstützen. Sie zeichnen sich durch neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse aus, welche in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Qualität einen zusätzlichen Nutzen bringen. Die Wertschöpfungssteigerung auf den betroffenen Betrieben erfolgt insbesondere durch die Erhöhung von Absatzmenge oder Produzentenpreis, die Reduktion der Kosten, eine Effizienzsteigerung oder einen erleichterten Marktzugang.

Bst. d: Für alle genannten Arten von Vorhaben ist auch die Unterstützung von einer Vorabklärung

möglich. Eine Vorabklärung kann unterschiedliche Ziele verfolgen: Sie kann sich mit der Erarbeitung eines Businessplans, mit Untersuchungen zur Marktsituation, oder auch mit organisatorischen oder technischen Fragen oder Tests befassen. Eine Vorabklärung ist auch nicht auf den Einkauf von Beratungsdienstleistungen beschränkt, denn die eigenen Arbeiten der Trägerschaft zur Vorabklärung eines Vorhabens sind nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a ebenfalls anrechenbar. Unterstützung für Vorabklärungen sind auch nach Art. 136 Abs. 3bis LwG möglich, diese sind auf «beratende Tätigkeiten» eingeschränkt, welche Definitionsgemäss durch Dritte zu erbringen sind.

Die Finanzhilfe für die Teilnahme der Produzenten, die in der Vergangenheit kaum genutzt wurde, ist nicht mehr explizit erwähnt, bleibt aber weiterhin möglich.

Abs. 2:

Dieser Absatz entspricht weitgehend dem bisherigen Recht und umschreibt die gemeinsamen Anforderungen an die Vorhaben. Die QuNaV zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft, der betreffenden Branche, oder der in der Trägerschaft vertretenen Produzenten langfristig zu stärken und in mehreren Dimensionen der Nachhaltigkeit und der Qualität einen Zusatznutzen zu garantieren.

Die unterstützten Vorhaben müssen eine zusätzliche Wertschöpfung für die Landwirtschaft generieren (Bst. b). Es wird jedoch nicht erwartet, dass diese Wertschöpfung bereits ganz am Anfang des Vorhabens generiert wird. Sie kann später entstehen, z. B. nachdem die Bedingungen für den Markteintritt geschaffen oder gefestigt wurden. Sie muss aber kurz- oder mittelfristig vorhanden sein.

Die unterstützten Vorhaben zeichnen sich durch Produkte oder Prozesse aus, welche in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Qualität neu oder verbessert im Sinne einer Innovation sind (Bst. d). Innovation wird definiert als «ein neues oder verbessertes Produkt oder Verfahren (oder eine Kombination davon), dass