Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Die Dünger werden nicht mehr wie bisher nach drei verschiedenen Verfahren zugelassen, sondern neu nur noch nach deren zwei: registrierungspflichtige Dünger und bewilligungspflichtige Dünger (vgl. Abb. 1):

Abb. 1: Schema der in der Dünger-Verordnung (DüV) und der Chemikalienverordnung (ChemV) festgelegten Verfahren für Dünger. Alle Produkte müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) registriert werden.

Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er einer spezifischen Produktfunktionskategorie (PFC) entspricht und sich aus Ausgangsmaterialien zusammensetzt, die zu den registrierungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien (CMC) gehören (vgl. Tabelle 1). Werden solche Dünger gemäss den Anwendungsvorschriften und der guten landwirtschaftlichen Praxis eingesetzt, stellen sie kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier dar. Folglich benötigen sie keine Beurteilung durch das BLW. Sie müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) im Sinne der Artikel 26 und 27 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)7 eingetragen werden. Das Verfahren im RPC selber ist genauso wie für die chemischen Stoffe und Zubereitungen digitalisiert. Für die Qualität und Vollständigkeit der Daten ist das Unternehmen oder die Person verantwortlich, das oder die den Dünger registriert. Im Gegensatz zur derzeitigen Situation, die vorsieht, dass ein Teil der Dünger nicht im RPC registriert werden muss, müssen neu alle Dünger im System erfasst sein. Erstens erhalten die Behörden dadurch einen Überblick über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger, und zweitens werden die im RPC erfassten Daten auch in digiFlux (einem digitalen System, das die PSM- und Nährstoffflüsse aufzeichnet) zur Verfügung stehen. Dadurch wird es möglich, die Erreichung der Ziele, die vom Bundesrat aufgrund der parlamentarischen Initiativen zur Reduktion des PSM-Einsatzes und zur Verbesserung der Effizienz der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor vorgegeben wurden, zu überprüfen.

Ein Dünger ist bewilligungspflichtig, wenn er:

1. zu einer PFC gehört, die bewilligungspflichtig ist; oder

2. aus einem Ausgangsmaterial besteht, das zu einer bewilligungspflichtigen CMC gehört; oder

3. ein Ausgangsmaterial enthält, das zu keiner CMC (vgl. Tabelle 1) gehört.

Diese Dünger könnten ein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen. Deswegen unterliegen sie der Beurteilung durch das BLW. Die Daten werden von dem Unternehmen oder der Person, das oder die das Bewilligungsgesuch stellt, im RPC erfasst. Das BLW überprüft die Unbedenklichkeit der Zusammensetzung des Düngers sowie seine Kategorisierung und Kennzeichnung gestützt auf die Vorschriften der DüV. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das BLW eine Verfügung (Bewilligung für das Inverkehrbringen oder Ablehnung des Gesuchs).

Die Ausnahme von der Meldepflicht für anmelde- und bewilligungspflichtige Dünger nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV)8 wird gestrichen. Folglich müssen alle Dünger, die der Meldepflicht gemäss ChemV unterstehen, im RPC erfasst werden. Um den administrativen Aufwand

7 SR 813.1

8 SR 813.11