Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Tabelle 1: Zulassungsverfahren nach Produktfunktionskategorie (PFC), Komponentenmaterialkategorie (CMC) und anderen Düngerkomponenten.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht für spezifische PFC und unter bestimmten Bedingungen sind in Artikel 17 festgelegt.
Qualität
Die Qualitätsstandards für Dünger sind in Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)9 festgelegt. Die aktuellen Grenzwerte wurden angesichts der Verordnung (EU) 2019/1009 ergänzt. Auf diese Weise wird das bestehende Schweizer Qualitätsniveau, wie beispielsweise der Grenzwert für Cadmium in mineralischen Düngern, beibehalten und durch zusätzliche Grenzwerte gestärkt. Eine Überprüfung der neuen EU-Grenzwerte wird unter Federführung des BAFU in den kommenden 3 Jahren durchgeführt.
Zusätzlich zu den Grenzwerten für Schadstoffe (Schwermetalle, organische Schadstoffe, Fremdstoffe wie beispielsweise Kunststoffe) hat die EU auch Grenzwerte für Krankheitserreger für die verschiedenen PFC festgelegt. Diese sind in Anhang 1 der DüV übernommen worden.
Kennzeichnung
Die allgemeinen und produktspezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die PFC 1 - 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden nach Möglichkeit in die Dünger-Verordnung übernommen, um technische Handelshemmnisse zu vermindern. Bei PFCs spezifisch für die Schweiz (PFC 100 – 103) wurden die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen nach Möglichkeit von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Die produktspezifischen Anforderungen wurden von der aktuellen Dünger-Verordnung und Düngerbuch-Verordnung übernommen und teilweise angepasst.
Probennahme, Analysen und Toleranzen
Die neue Dünger-Verordnung definiert, welche Methoden für die Probenahme und Analyse von Düngern anzuwenden sind. Es sollen einerseits die Methoden gemäss der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten. Zuständig für die (Weiter)-Entwicklung der Methoden für die Probenahme und die Analyse von EU-Düngeprodukten ist das Europäische Komitee für Normung (CEN). Gleichermassen gelten auch die Referenzmethoden von Agroscope. Diese kommen insbesondere für Hof- und Recyclingdünger zum Tragen, für diese Dünger bestehen auf europäischer Ebene keine einheitlichen Normen.
Weiter definiert die neue Dünger-Verordnung Toleranzen, um Unsicherheiten in Bezug auf die Herstellung, die Vertriebskette sowie bei der Probenahme und Analyse abzufedern.
Vollzug und Kontrolle
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vollzug, den Behördenbefugnissen und den Kontrollen entsprechen weitgehend den Artikeln im 7. Kapitel der aktuellen Verordnung. Sie sind angesichts des neuen gesetzlichen Rahmens angepasst und ergänzt worden. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Reihenfolge der Bestimmungen aufgrund der Gesetzessystematik sowie auf die Grenzkontrollen. Die aktuelle Regelung im Zusammenhang mit der Überwachung der Importe (vgl. Art. 31 der aktuellen Verordnung) entspricht nicht mehr der geltenden Praxis im Bereich der Chemikalien (vgl. insbesondere Art. 83 ChemV und Art. 56 VBP10). Darum ist die DüV entsprechend angepasst worden.
9 SR 814.81
10 Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP; SR 813.12)