Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
darf nur von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber importiert werden (Abs. 1). Den Importeuren kommt eine wichtige Rolle auf dem Düngermarkt zu. Es ist darum wichtig, dass ihre Pflichten definiert werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass sie nur Dünger auf den Schweizer Markt bringen, die der neuen Gesetzgebung (Abs. 2) entsprechen, und dass die von ihnen im Produkteregister eingetragenen Daten korrekt sind (Abs. 3). Zu diesem Zweck können sie sich an den Hersteller wenden, um von diesem die für das RPC benötigten Daten zu erhalten.
Art. 5 Pflichten der Inverkehrbringer
Die Inverkehrbringer von Düngern sind nicht verpflichtet, einen Dünger, der bereits im Produkteregister erfasst ist, zu registrieren. Dies würde einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Die Daten, die der Bund für die Erstellung der Nährstoffbilanzen benötigt, stehen ihm bereits zur Verfügung. Dasselbe gilt für bewilligungspflichtige Dünger, die in der Schweiz gekauft und nicht verändert werden. Die potenziellen Risiken eines Düngers wurden bereits vom BLW beurteilt, und die Daten für die Berechnungen der Nährstoffbilanzen sind verfügbar (Abs. 1).
Wenn ein Inverkehrbringer die Verpackung eines Düngers, den Handelsnamen oder die Angaben zur Zusammensetzung ändert, wird er als Hersteller des Düngers betrachtet. In diesem Fall muss er die Pflichten des Düngerherstellers erfüllen, indem er den Dünger registriert, oder er muss Inhaber der Bewilligung für das Inverkehrbringen sein (Abs. 2).
3. Kapitel Zulassung von Düngern
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht
Nur zugelassene Dünger dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Ein Dünger gilt dann als zugelassen, wenn er entweder vom BLW bewilligt wurde oder wenn er einer registrierungspflichtigen PFC entspricht und aus Ausgangsmaterialien besteht, die zu CMC gehören, die ebenfalls registrierungspflichtig sind. Weil auch registrierungspflichtige Dünger im RPC eingetragen sein müssen, werden neu alle Dünger, abgesehen von den in Artikel 17 definierten Ausnahmen, in diesem System eingetragen sein. So hat der Bund einen Überblick über die in der Schweiz vermarkteten Dünger. Dies ermöglicht auch ein schnelles Handeln bei Problemen mit einem Ausgangsmaterial oder die Nutzung von Düngerdaten für andere Anwendungen (Abs. 1 und 2). Beim Import von Düngern in die Schweiz müssen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 eingehalten werden. Der Dünger muss vor dem Import bereits zugelassen sein (Abs. 3).
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung
Die Voraussetzungen für die Zulassung bleiben dieselben. Dieser Artikel übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 3. In Absatz 1 Buchstabe c ist der Begriff «Futtermittel» präzisiert worden. Der bisherige Absatz 2 ist in Artikel 1 Absatz 4 verschoben worden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
Um den korrekten Vollzug der Vorschriften, insbesondere die Kontrolle des Handels mit Düngern und die Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu gewährleisten, können, unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, nur Personen, Unternehmen sowie öffentliche und private Institutionen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. Der Artikel bleibt gleich wie im geltenden Recht.