Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Produkteregister Chemikalien (RPC)
Seit 2019 haben die Unternehmen die Möglichkeit, Dünger in der Datenbank des Produkteregisters Chemikalien (RPC) anzumelden oder ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Die vorliegende Revision legt die Rechtsgrundlage für das RPC im Bereich Dünger fest. Der Bereich Dünger des RPC wird an den neuen gesetzlichen Rahmen angepasst, damit das BLW seine Zulassungsaufgabe wahrnehmen kann und die betreffenden Unternehmen oder Personen ihre Dünger elektronisch registrieren oder ihre Bewilligungsgesuche elektronisch einreichen können. Das RPC dient auch als Informationsquelle für die Kantone und unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben. Mithilfe des RPC können die Inverkehrbringer sowie die Verwender in Erfahrung bringen, ob ein Dünger zugelassen ist.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
6.3.1 Dünger-Verordnung (DüV)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Der Gegenstand und der Geltungsbereich bleiben gleich wie im aktuellen Artikel 1. Einzig in Absatz 1, in dem aufgezählt wird, welche Bereiche die Verordnung regelt, ist der zusätzliche Bereich «Kontrolle» ergänzt worden. Es handelt sich um eine Präzisierung, die in der Fassung vom 10. Januar 2001 nicht enthalten ist. Der Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 3.
Art. 2 Begriffe
Absatz 1 enthält eine Liste von Definitionen betreffend der verschiedenen Wirtschaftsakteure, die im Bereich Inverkehrbringen von Düngern tätig sind, sowie der Eigenschaften der Dünger.
Die im europäischen Recht im Düngerbereich verwendete Terminologie ist nicht immer mit der Terminologie des Schweizer Rechts identisch. Daher werden in Absatz 2 die in der EU verwendeten Begriffe und ihre schweizerischen Entsprechungen in einer Tabelle aufgeführt.
2. Kapitel Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten der Hersteller
Absatz 1 legt die Aufgaben der Hersteller fest, die für die Qualität und Konformität der Dünger, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich sind. Als Schlüsselakteure des Systems sind sie am besten in der Lage, die Zusammensetzungen der Dünger und ihre Eigenschaften zu beurteilen. Sie spielen daher eine wichtige Rolle für die Qualität der im Produkteregister erfassten Daten.
Absatz 2 bezieht sich auf die Qualität der im Produkteregister erfassten Daten. Sie müssen vollständig, richtig und für die Stellen, die sie benötigen, zugänglich sein. Beispielsweise sind die Nährstoffgehalte für die Berechnung von Düngungsplänen von entscheidender Bedeutung, da diese zukünftig für die Berechnung der Nährstoffflüsse in der Schweiz verwendet werden sollen. Es ist vorgesehen, dass diese Daten bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiativen, die die Aufzeichnung der PSM- und Nährstoffflüsse verlangen, herangezogen werden.
Art. 4 Pflichten der Importeure
Ein Grossteil der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger wird aus der EU oder seltener aus Drittstaaten importiert. Die bewilligungspflichtigen Dünger können aufgrund ihrer Zusammensetzung oder der Herkunft der Ausgangsmaterialien ein Risiko für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Sie müssen daher vor dem Import vom BLW bewilligt werden. Der Dünger