Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Diese bewilligungspflichtige PFC ermöglicht es, Dünger in Verkehr zu bringen, die 1. einen niedrigeren Nährstoffgehalt als den für eine PFC festgelegten Mindestgehalt aufweisen, 2. auf anderen als den für eine PFC festgelegten Eigenschaften (usw.) basieren, oder 3. keiner der in Anhang 1 definierten PFC entsprechen. Die Wirksamkeit eines Produkts, das zu dieser PFC gehört, muss nicht zwingend dokumentiert werden. In einem solchen Fall wird der folgende Hinweis auf der Etikette angebracht, der die Verwenderinnen und Verwender über diesen Aspekt informiert: «Die Wirksamkeit wurde im Zulassungsverfahren nicht geprüft» (vgl. PFC 103, Anhang 3).

Die vorgeschlagene Bezeichnung «Sonstige Dünger» kann durch eine genauere Bezeichnung ergänzt werden. Beispiel: Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger, der einen Stickstoffgehalt von weniger als 5 Prozent enthält, entspricht nicht der PFC 1(C)(I)(b)(i). Daher hat der Hersteller die Möglichkeit, diesen Dünger unter PFC 103 in Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung «Sonstige Dünger»

kann beispielsweise durch «mineralische Stickstoffdüngerlösung» ergänzt werden. Bei der Beurteilung des Produkts wird das BLW entscheiden, ob die vorgeschlagene Ergänzung angemessen ist oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, unterbreitet das BLW einen Vorschlag.

Anhang 2: Komponentenmaterialkategorie (CMC)

Die Bezeichnungen der Komponentenmaterialkategorien (CMC), aus denen die Dünger bestehen,

werden in Anhang 2 definiert. Die CMC 1 bis 15 sind aus der EU-Verordnung übernommen worden, während die CMC 100, Hofdünger, spezifisch für die Schweiz ist (Abs. 1).

Die CMC teilen die Ausgangsmaterialien in verschiedene Kategorien ein, die spezifische Anforderungen an die Zusammensetzung und die Produktionsprozesse stellen. Die in der Dünger-Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Vorschriften für CMC sind grösstenteils übernommen und, wo nötig,

durch Schweizer Bedingungen ergänzt worden. Die verwendeten Ausgangsmaterialien dürfen keine Stoffe enthalten, die zu einer Überschreitung der in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegten Qualitätsanforderungen führen würden (Abs. 2).

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

Die Ausnahmen der EU gelten auch in der Schweiz. Beispielsweise kann ein Stoff oder eine Mischung, der oder die ein Abfall oder ein tierisches Nebenprodukt ist, nicht als Rohstoff im Sinne dieser CMC betrachtet werden. Die verwendeten Stoffe müssen gemäss REACH registriert sein14. Die ChemV ist weitgehend mit REACH harmonisiert, ausser in Bezug auf die Registrierung von Stoffen. Darum wird eine schweizspezifische Bedingung eingeführt, die es ermöglicht, einen Stoff gemäss ChemV zu registrieren. Die Vorschriften, die für Stoffe zur Erhöhung der langfristigen Verfügbarkeit von Spurennährstoffen (Chelat- oder Komplexbildnern) oder zur Verbesserung der Freisetzungseigenschaften von Nährstoffen (Nitrifikations-, Denitrifikations- oder Ureasehemmstoffen) gelten, gelten auch für die Schweiz. Dünger, die aus Rohstoffen bestehen, die zu dieser CMC gehören, sind registrierungspflichtig, mit Ausnahme derjenigen, die Nitrifikations-, Denitrifikations- und Ureasehemmstoffe enthalten. Ein Dünger, der einen solchen Stoff enthält, ist bewilligungspflichtig. Auf diese Weise überprüft das BLW die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des betreffenden Düngers.

CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die einer Behandlung gemäss CMC 2 der EU unterzogen wurden, sind registrierungspflichtig. Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die einer anderen Behandlung unterzogen wurden, gelten nicht als CMC 2. Dadurch entsprechen sie keiner CMC. Dünger, die vollständig oder teilweise aus diesem Material bestehen, benötigen deswegen eine Bewilligung.

Im Sinne dieser Kategorie schliesst der Begriff «Pflanzen» Pilze sowie Algen ein und schliesst Blaualgen (Cyanobakterien) aus. Pilze gemäss CMC 2 gelten nicht als Wirkstoffe, die die Verfügbarkeit von Nährstoffen verbessern. Dabei handelt es sich um Pilze, die die in ihnen enthaltenen Nährstoffe

14 Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung EG Nr. 188/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission