Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 26 der aktuellen Dünger-Verordnung und übernimmt insbesondere die Grundsätze der Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

5. Kapitel Informationssysteme und Verkaufsstatistik

Art. 34 Produkteregister

Dieser Artikel bildet die notwendige Rechtsgrundlage für das Informationssystem, das für die Registrierung von Düngern und die Einreichung von Bewilligungsgesuchen zu verwenden ist. Beim dazu verwendeten Informatiksystem handelt es sich um das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV. Die Nutzung des Produkteregisters durch Unternehmen ist nichts Neues. Die Dünger werden seit 2019 in diesem Register erfasst.

Art. 35 Umsatzstatistik

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht und übernimmt den Inhalt des aktuellen Artikels 28.

6. Kapitel Vollzug und Kontrollen

1. Abschnitt Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden

Art. 36 Vollzug

Die Aufgabenteilung zwischen dem BLW und den Kantonen ist in Artikel 36 über den Vollzug der Dünger-Verordnung vorgesehen (Abs. 1). Insbesondere die Beurteilungsverfahren obliegen dem BLW. Die Rolle der Kantone liegt in der Marktüberwachung (Abs. 2).

In den Absätzen 3 und 4 wird festgelegt, dass das BLW und die Kantone auf Kosten der betroffenen Akteure (Hersteller, Importeure usw.) Proben entnehmen und die notwendigen Analysen durchführen können. Es handelt sich um eine Übernahme aus der aktuellen Verordnung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und 5).

Art. 37 Befugnisse des BLW

In Artikel 37 sind die Hauptbefugnisse des BLW im Zusammenhang mit der DüV festgelegt. Teilweise ist dafür der Inhalt des Artikels 30a der aktuellen Verordnung übernommen worden. Dieser Artikel führt aufgrund des neuen Rechtsrahmens neue Zuständigkeiten ein und überträgt dem BLW die Befugnis, für jeden Dünger die entsprechende PFC festzulegen. Zudem wird dem BLW die Befugnis übertragen, Informationen über registrierte und bewilligte Dünger zu veröffentlichen (Abs. 1 Bst. f). Damit erhält das BLW die Möglichkeit, Listen von Düngern zu veröffentlichen, die einen problematischen oder kontaminierten Stoff enthalten.

Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden

Artikel 38 entspricht dem geltenden Recht und übernimmt den Inhalt von Artikel 30 der aktuellen Verordnung. Es wurde lediglich die Reihenfolge der Absätze angepasst.

Art. 39 Überwachung der Einfuhr

Die Modalitäten bezüglich der von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen entsprechen nicht der aktuellen Praxis. Der Artikel 31 der aktuellen Verordnung ist deswegen vollständig überarbeitet worden.

Die Anwendung der neuen DüV an der Grenze obliegt weiterhin dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), ehemals Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Art. 83 ChemV). Gemäss dieser