Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Bestimmung meldet das BAZG die relevanten Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Düngern (Abs. 1). Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 31 Absatz 1 der aktuellen Verordnung. Das BAZG führt auf Anfrage des BLW die Konformitätskontrollen der importierten Dünger durch (Abs. 2). Wenn die von den Zollorganen durchgeführten Kontrollen auf eine Widerhandlung hindeuten, haben sie die Befugnis, die Waren zu beschlagnahmen. Wenn bei der Kontrolle eine Widerhandlung festgestellt wird, entscheidet die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Bewilligungsinhaber, der Hersteller oder der Inverkehrbringer seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder seine Zweigniederlassung hat, über die zu ergreifenden Massnahmen (wie beispielsweise das Zurücksenden, die Vernichtung oder die Entsorgung der Waren) (Abs. 3).

Art. 40 Gebühren

Auf der Grundlage der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW; SR 910.11) können für Amtshandlungen, die unter die geltende Dünger-Verordnung fallen, Gebühren erhoben werden. Die aktuelle DüV enthält jedoch keinen expliziten Artikel für die Erhebung von Gebühren. Aus Gründen der Klarheit wird die Frage der Gebührenerhebung im Bereich der Dünger in der neuen Verordnung geregelt. Diese Anpassung führt zu keiner Änderung der Höhe der Gebühren.

2. Abschnitt Probenahme und Analysen

Art. 41 Probenahme und Analysen

Der Artikel 41 definiert, die Probenahme- und Analysevorschriften. Für Hof- und Recyclingdünger (PFC 100 und 101) gelten die Referenzmethoden der Agroscope (Abs. 1). Für alle anderen Dünger ist die Probenahme und Analyse gemäss den Methoden der Verordnung (EU) 2019/1009 durchzuführen sind. Zuständig für die (Weiter)-Entwicklung der Methoden für die Probenahme und die Analyse von EU-Düngeprodukten ist das Europäische Komitee für Normung (CEN). Gleichermassen gelten auch – falls auf einen bestimmten Dünger anwendbar – die Referenzmethoden von Agroscope (Abs. 2).

Um die Verwendung von äquivalenten Methoden im Rahmen von Ringversuchen zu ermöglichen, wie sie für die Akkreditierung von Labors üblich sind, können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

3. Abschnitt Toleranzen und Einschränkung

Art. 42 Toleranzen und Einschränkung

Toleranzen dienen dazu, Schwankungen in Bezug auf die Nährstoffgehalte bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen. Sie sind in Anhang 4 definiert (Abs. 1) und wurden von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Im Vergleich zum aktuellen Düngerrecht werden neu nicht nur negative, sondern auch positive Abweichungen vom gemessenen Wert geregelt. Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden (Abs. 2).

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die geltenden Verordnungen über die Zulassung von Düngern (die Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (DüV) sowie die Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (DüBV)) sind aufzuheben und die Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV), die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) sowie die Verordnung über Gebühren des