Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Bezeichnung «Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen». Ein Pflanzen-Biostimulans dient dazu, die Ernährungsprozesse der Pflanzen unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale abgezielt wird:
1. Effizienz der Nährstoffverwertung,
2. Toleranz gegenüber abiotischem Stress.
3. Qualitätsmerkmale, oder
4. Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.
Die auf der Etikette angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen müssen durch wissenschaftliche Studien oder Veröffentlichungen bestätigt werden. Die Pflanzen-Biostimulanzien für Pflanzen sind keine Produkte, die die Pflanze gegen biotischen Stress stärken. Die Etikette darf keine Aussage enthalten, die in diese Richtung geht. Solche Produkte können nicht als Dünger zugelassen werden. Pflanzen-Biostimulanzien müssen die in diesem Anhang festgelegten Grenzwerte für Krankheitserreger sowie die in Anhang 2.6 Kapitel 2.2.1.9 ChemRRV festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe einhalten.
Bei den PFC 100 bis 103 handelt es sich um schweizspezifische Kategorien. Es gibt mehrere Gründe für ihre Einführung. Diese werden in der Folge beschrieben.
PFC 100: Hofdünger
Im Schweizer System werden die Hofdünger gemäss den in der ISLV festgelegten Anforderungen in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst. In der Verordnung (EU) 2019/1009 werden sie nicht als eigene Kategorie definiert, weshalb eine schweizspezifische PFC dafür erforderlich ist. Daher wurde die PFC 100 geschaffen. Die Definition für Hofdünger bleibt ebenso wie das Zulassungsverfahren gleich wie im geltenden Rechtsrahmen. In der Landwirtschaft machen die Hofdünger einen beträchtlichen Anteil an den Nährstoffflüssen aus. Weil die Lieferungen in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst werden, und um den Landwirtinnen und Landwirten eine redundante Datenerfassung zu ersparen, wurde eine Ausnahme von der obligatorischen Erfassung im Produkteregister Chemikalien festgelegt, ausser für Hofdünger, der in Säcken abgegeben wird (vgl. Art. 17 Bst. b).
PFC 101: Recyclingdünger
Recyclingdünger sind Nebenprodukte industrieller Prozesse oder das Ergebnis eines Prozesses, bei dem ein oder mehrere Abfälle in ein Produkt umgewandelt werden, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten. Aufgrund der Herkunft der Produkte und ihrer unterschiedlichen Produktionsprozesse können Recyclingdünger Schadstoffe enthalten. Folglich unterliegen sie der Bewilligungspflicht, die es dem BLW im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ermöglicht, die Unbedenklichkeit der betreffenden Dünger zu überprüfen. Im Gegensatz dazu stammen Kompost und Gärgut, die aus einem Kompostierungs- oder Vergärungsprozess hervorgehen, aus bekannten Verarbeitungsmethoden, bei denen das Wissen etabliert ist und beherrscht wird. Kompost (PFC 101(A)), festes Gärgut (PFC 101(B)(I)) und flüssiges Gärgut (PFC 101(B)(II)) stellen ebenfalls wichtige Nährstoffflüsse dar und werden in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst. Um erneut eine redundante Datenerfassung zu vermeiden, wurde für sie eine Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister Chemikalien festgelegt (vgl. Art. 17 Bst. c), ausser für Produkte, die ein bewilligungspflichtiges Ausgangsmaterial enthalten, wie beispielsweise tierische Nebenprodukte, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben.
PFC 102: Düngerzusätze
Diese PFC, die heute schon als eigene Düngerkategorie existiert, wurde für Produkte definiert, die darauf abzielen, die Eigenschaften oder die Wirksamkeit eines Düngers zu verbessern. Sie sind bewilligungspflichtig. Wenn ein Zusatz zugelassen wird, unterliegt der Dünger, dem er zugesetzt wird, nicht einer erneuten Bewilligungspflicht. Dieses Prinzip erspart die wiederholte Beurteilung von bereits zugelassenen Düngern und verringert den Verwaltungsaufwand.
PFC 103: Sonstige Dünger