Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 4:
Es muss gemäss IVR sichergestellt sein, dass auch der Zugriff auf EPD-Daten, die bei einer anderen Stammgemeinschaft oder zentral gespeichert sind, ohne weitere Identifikation gewährleistet ist. Stammgemeinschafts-spezifische Identifikationsmittel müssen daher beim Zugriff auf Daten im gesamten EPD-Vertrauensraum gegenseitig akzeptiert werden.
Kunz beantragt Absatz 4 zu streichen.
Für die Akzeptanz des Systems ist es laut der NEK essenziell, dass die Patientinnen und Patienten das Recht und die Möglichkeit haben, konkret nachzuprüfen, wer zu welcher Zeit auf das eigene EPD zugegriffen hat. Daher wird beantragt, folgenden Satz zu ergänzen: «Jede Einsicht in die im EPD abgelegten Daten sowie deren Bearbeitung wird protokolliert.»
Absatz 2 Buchstabe c:
Die NEK begrüsst es, dass im Rahmen der individuellen Vergabe der Zugriffsrechte nach Artikel 9 EPDG die Patientin oder der Patient im Einzelnen definieren kann, wie weit die Stellvertretungsrechte einer von ihr oder ihm mit Zugriffsrechten versehenen Person gehen sollen. Nebst Gesundheitsfachpersonen sollten dort persönliche Vertrauenspersonen auch explizit genannt werden. Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang ausserdem, dass (wie für alle Klinikinformationssysteme gefordert) jede erfolgte Einsichtnahme protokolliert wird und somit nachträglich nachvollziehbar bleibt.
Absatz 2 Buchstabe d:
Gemäss der NEK sollte eine allfällige Funktionserweiterung des EPD, z. B. im Rahmen von «mHealth» (Mobile Health) mitberücksichtigt werden. So erfordern aktuelle Entwicklungen eine bi-direktionale Kommunikation zwischen Patientin bzw. Patienten und der Gesundheitsfachperson im Rahmen einer gemeinsamen Dokumentation (vgl. OurNotes). Dies setzt bi-direktionale strukturierte Schnittstellen vom EPD zu den individuellen Software-Lösungen der Gesundheitsfachpersonen Voraus und es erscheint der Kommission wichtig, diese Entwicklungen mitzudenken.
Die Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ist gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau ein Grundprinzip des elektronischen Patientendossiers und ist derzeit nicht ausdrücklich im Gesetz verankert (sondern nur in den Ausführungsbestimmungen). Dieses Grundprinzip soll gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau wie folgt in Absatz 1 Buchstabe a verankert werden: «die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten zugänglich sind, insbesondere durch die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften».
Im Falle der Patientinnen und Patienten soll gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau mittels Gesundheitsanwendung mit einer Standardschnittstelle ebenfalls Anpassungen an Zugriffsrechten gemacht werden. Dies wird den Patienten dann ermöglichen während einer Behandlung rasche Anpassungen am Dossier machen zu können. Dies darf hier nicht limitiert werden. Dies bezieht sich ebenfalls auf die Standardeinstellungen für neu hochzuladende Dokumente, Notfallzugriff und sonstige Einstellungen. Somit sind die Patienten weniger von den Portalen abhängig und können ihr Dossier verwalten.
Daher beantragen pharmasuisse und Apotheken Thurgau die Anpassung von Absatz 2 Buchstabe d wie folgt: « […] mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zuzugreifen, oder darin Daten zu erfassen und Zugriffsrechte und Einstellungen verwalten zu können; […].»
Gemäss SAMW ist das EPD als patientenzentrierte Plattform ein gutes Gefäss, um die Einwilligung der Patientinnen und Patienten zur Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken einzuholen. Dies würde die aktuelle Situation, bei der in jeder Gesundheitseinrichtung eine separate Einwilligung erteilt werden muss, verbessern. Wahrscheinlich braucht es für die Einwilligung zur Weiterverwendung von Daten für die Forschung ein nationales Register ähnlich dem in Art. 14 Abs. 1 Bst. c verankerten Widerspruchsregister. Bzgl. Einwilligung muss aber