Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Gemäss FMH, AGZ, AGZG, BEKAG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws, SGAIM und VSAO sollen Stammgemeinschaften und Gemeinschaften Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten können.

GdS beantragt wie an anderer Stelle auch den Begriff Stammgemeinschaft und Gemeinschaft durch Betreiber zu ersetzen.

Betreffend Absatz 1 Buchstabe b erwähnt GdS, dass sie davon ausgehen, dass die «Bearbeitung» auch der Zugriff mittels Gesundheitsanwendungen beinhaltet. Anders ausgedrückt, sind Abfragen (Nutzungen) durch Applikationen ebenfalls zu protokollieren. Es ist gemäss GdS ein zusätzlicher Buchstabe c mit folgendem Wortlaut zu schaffen: «jede Bearbeitung von Daten (auch jenen von Gesundheitsanwendungen) protokolliert wird».

Die GSASA beantragt, die Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Absatz 1 Buchstabe a soll wie folgt ergänzt werden: « [...] zugänglich sind, insbesondere durch die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften».

H+ bemerkt, dass die Patientin bzw. der Patient derzeit nicht vom EPD benachrichtigt wird, wenn ein neues, sie bzw. ihn betreffendes Dokument in ihrem bzw. seinem EPD eingeht. Die Post, der alleinige Herausgeber des EPD, weigert sich, diese banale Funktion zu implementieren, da er gesetzlich nicht dazu verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang wäre im Rahmen der Revision folgender Zusatz in [oder nach] Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b nützlich: « [...] sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden».»

Absatz 4:

HIN führt an, dass damit einerseits die Gemeinschaften benachteiligt würden. Andererseits sollte die Herausgabe von Identitäten bei den IDP belassen werden.

Hygiaso beantragt folgende Änderung zu Abs. 2 Bst. f: «zu erteilen und zu widerrufen» Eine Widerrufsmöglichkeit ist nicht nur für das EPD (Art. 3 Abs. 3), sondern auch für die weitere Verwendung zu Forschungszwecken notwendig damit Patientinnen und Patienten ihrem Wunsch ausdrücklich erklären können, sodann eine fortgesetzte Bearbeitung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt (gemäss Datenschutzgesetz DSG Art. 30 Abs. 2 Bst. b)

Der Ansatz für die Sekundärnutzung der Gesundheitsdaten eine rechtliche Basis zu schaffen (siehe Art. 19f Abs. 1), ohne aber den Patientinnen und Patienten ein Opt-in zu fordern, noch ein Opt-out dazu zuzugestehen, ist in der EU gescheitert. Diesem Umstand sollte gemäss Hygiaso vorausschauend Rechnung getragen werden.

Die Bestimmung sollte gemäss IDS entsprechend ihrer Ausführungen weiter vorne - hauptsächlich hinsichtlich Gesundheitsanwendungen - angepasst werden.

Es soll nach Ansicht von ISSS konkretisiert werden, welche Daten von der Patientin bzw. vom Patienten selber erfasst, geändert und gelöscht werden können, wie z. B. Namensänderungen, Wohnsitzänderungen, Anzahl Kinder, zusätzliche Gesundheitsdaten.

Die Rechtssituation bei Patientinnen bzw. Patienten mit Beistand, vorübergehend bevormundet, in psychiatrischen Einrichtungen, in Schutzeinrichtungen, Strafvollzugsanstalten ist gemäss ISSS nicht aufgeführt - zwingend erforderlich

Absatz 1:

it-rm kritisiert den Begriff «sicherstellen».

Absatz 3:

steht gemäss it-rm im Widerspruch zu Art. 9c Abs. 1