Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

g mit folgendem Wortlaut geschaffen werden: «g. sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden.»

ACSI und FRC beantragen Buchstabe e zu streichen. In Übereinstimmung mit den oben genannten Argumenten sollte das EPD nicht für Versicherer geöffnet werden.

Absatz 2:

ADTG, ASSGP und IG eHealth unterstützen den Vorschlag des Bundesrats bezüglich Gesundheitsanwendungen mit folgender Präzisierung zu Buchstabe d: « [...] darin Daten zu erfassen. Der Bundesrat legt die Vorgaben für die Integration der Standardschnittelle fest.» Plattformen müssen die Vorgaben des Bundesrats erfüllen, um EPD-Daten einbinden zu können.

Absatz 4:

ADTG, ASSGP und IG eHealth setzen sich für eine rechtliche Gleichbehandlung von Stammgemeinschaften und Gemeinschaften ein. Identifikationsmittel von Gesundheitsfachpersonen müssen auch von Gemeinschaften herausgegeben werden können.

Absatz 1 Buchstabe a:

Die Interoperabilität zwischen (Stamm-)Gemeinschaften ist gemäss dem Centre Patronal ein wesentlicher Grundsatz des EPD. Daher sollte diese Revision genutzt werden, um sie im Gesetz zu verankern.

Absatz 2 Buchstabe f:

Die vorgesehene systematische Information der Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit, «der Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken im Sinne von Artikel 19g Absätze 2 und 3 zuzustimmen», ist nach Ansicht von CER VD positiv zu werten und dürfte zur Förderung der Forschung unter Wahrung der Patientenrechte beitragen.

Die Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ist ein Kardinalprinzip des EPD und derzeit nicht ausdrücklich im Gesetz (sondern nur in den Ausführungsbestimmungen) verankert. Dieses Grundprinzip sollte im Gesetz verankert werden. Daher schlägt die CLPh vor, Absatz 1 Buchtstabe a wie folgt zu ergänzen: «die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten zugänglich sind, dies insbesondere durch Gewährleistung der Interoperabilität zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften;»

Nach Ansicht der CLPh und Sphf wäre das Risiko von IT-Sicherheitsverletzungen zu hoch, wenn die Daten und Identifikationsmittel von einer einzigen Struktur verwaltet würden.

Die CLPh schlägt vor, Absatz 4 zu streichen und das zukünftige e-DP [Anmerkung der Redaktion: gemeint ist E-ID] des Bundes auch für den Zugang zum EPD zu nutzen.

Mit gleicher Begründung wie zu Art. 9a Abs. 1 beantragt Curaviva das Ersetzen von «administrative Dokumente» durch «administrative Daten»

Absatz 4:

Im Zusammenhang mit Art. 7; das Risiko für die Datensicherheit (resp. das entsprechend wahrgenommene Risiko) ist gemäss dCH zu hoch, wenn die Identifikationsmittel von der Stammgemeinschaft selbst stammen. Es braucht eine klare Rollen- und Interessenstrennung. Daher ist Absatz 4 zu streichen.

Absatz 4:

eGov CH beantragt Absatz 4 zu streichen. Eine getrennte Ausgabe der Identifikationsmittel ist anzustreben, um die Trennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicherzustellen.

Absatz 4:

Das Anbieten von Identifikationsmitteln nach Artikel 7 muss nach Ansicht FMCH auch für Gemeinschaften möglich sein.