Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.1.18 Art. 10
1 Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass:
a. die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten zugänglich sind;
b. jede Bearbeitung von Daten protokolliert wird.
2 Stammgemeinschaften müssen zusätzlich den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit geben:
a. auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zuzugreifen,
b. eigene Daten zu erfassen,
c. die Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 9 Absatz 3 zu vergeben und anzupassen.
d. mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zuzugreifen oder darin Daten zu erfassen;
e. die Einwilligung zum Speichern von administrativen Dokumenten der Krankenversicherer nach Artikel 9a zu erteilen,
f. die Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken nach Artikel 19g Absätze 2 und 3 zu erteilen.
3 Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren.
4 Stammgemeinschaften können Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten.
Absatz 2 Buchstabe e:
Gemäss GDK und dem Kanton AG soll sichergestellt werden, dass die administrativen Daten ausblendet werden können.
Abs. 2 Bst. e hat gemäss dem Kanton LU keinen Wert für die Behandlung. Im Sinne der Benutzerfreundlichkeit muss sichergestellt werden, dass diese einfach ausgeblendet werden können.
Absatz 2:
Der Kanton NE beantragt Buchstabe e zu streichen sowie folgende Anpassungen und Ergänzungen:
«Bst. cbis : sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden;
Bst d: mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle Daten zu erfassen.»
Absatz 2 Buchstaben f: Der Kanton VD möchte «zu Forschungs- und statistischen Zwecken» hinzufügen. In der Tat zeigt die Praxis, dass die Steuerung über Daten immer wichtiger zu werden scheint, weshalb es wichtig ist, die Daten des EPD für statistische Zwecke verwenden zu können.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen dem Kanton VD zufolge die Wahl haben, ob sie ihre Dokumente für Forschungszwecke zur Verfügung stellen wollen oder nicht.
Absatz 2, Buchstabe c:
Die Tatsache, dass man bei der Einreichung neuer Dokumente informiert wird, wird gemäss Kanton VS und CARA von den Patientinnen und Patienten sehr gewünscht. Ohne dies weiss die Patientin bzw. der Patient nicht, ob neue Informationen hinterlegt werden, und sie bzw. er wird ihr bzw. sein EPD nie einsehen. Daher ist ein zusätzlicher Buchstabe cbis wie folgt einzufügen: «sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden.»
Absatz 2, Buchstabe e:
Der Kanton VS und CARA möchten den Zugang der Krankenversicherer aus den unter Artikel 9a erwähnten Gründen abschaffen. Buchstabe e ist daher zu streichen.