Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

darauf geachtet werden, dass die Bestimmung im EPDG widerspruchsfrei mit dem Humanforschungsgesetz (HFG) harmoniert. Gemäss Art. 17 HFG muss die Einwilligung in die Weiterverwendung der Daten für die Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung eingeholt werden (und nicht erst in einem Sekundärgefäss wie dem EPD). Ausserdem verlangt das HFG vor der Einwilligung eine hinreichende Aufklärung der Patientin bzw. des Patienten (HFG Art. 32 und 33). Es ist unklar, ob und welche Informationspflichten es für die Einwilligung zur Verwendung von Daten aus dem EPD für Forschung gibt und wer dafür verantwortlich ist.

santésuisse beantragt in Absatz 2 Buchstabe e den Passus «administrativen Dokumenten» durch «Daten» zu ersetzen.

santésuisse beantragt Absatz 2 Buchstabe f anzupassen und einen zusätzlichen Buchstaben g zu schaffen wie folgt:

«f. die Einwilligung zur Verwendung von Daten durch die Krankenversicherer nach Artikel 9a zu erteilen,

g. die Einwilligung der Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken nach Artikel 19g Absätze 2 und 3 zu erteilen.»

Absatz 2:

Gemäss SATW ein sehr wichtiger Absatz: Patientinnen und Patienten sollen ihre Daten inkl. deren Vertraulichkeitsstufe über standardisierte Schnittstellen verwalten können.

Buchstabe f:

Die SATW begrüsst es sehr, dass Patientinnen und Patienten befähigt werden sollen, ihre Gesundheitsdaten selbstbestimmt für Forschungszwecke zur Verfügung stellen zu können. Datenspenden (analog Organspenden) soll für Forschungszwecken zu Verfügung stehen. Was auffällt ist, dass die Rechte auf Individualdaten besprochen werden. Aber wie werden die Rechte von «Kollektivdaten» wahrgenommen, z. B. für die Pharmaforschung, klinische Tests etc?

Absatz 4:

Nach Einführung der E-ID sollte diese SATW zufolge als primäres Identifikationsmittel genutzt werden. Es ist anschliessend wenig sinnvoll, dass Stammgemeinschaften in die (Weiter-)Entwicklung eigener Identifikationsmittel investieren.

Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen ist gemäss SBK und EVS ein einheitliches Identifikationsmittel, eine nationale e-ID durch den Bund zeitnah anzustreben. Absatz 4 soll wie folgt ergänzt werden: Bis zum Einsatz der nationalen e-ID können Stammgemeinschaften Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten. Aus Sicht der EVS ist die nationale E-ID auch aus Gründen der Zugänglichkeit anzustreben.

Absatz 3:

Dies steht gemäss SMSR nicht im Einklang mit der jüngsten Verpflichtung für Ärzte, die Daten 20 Jahre lang aufzubewahren. Die Vorgabe sollte korrigiert werden, da es sonst zu einer doppelten Speicherung kommen könnte.

Zum Gliederungstitel des 4. Abschnitts:

Der SR-ZH spricht die Daten-, Kundensicherheit an. Eine regelmässige Überprüfung durch den Dateneigentümer oder die Dateneigentümerin müsste vorgesehen werden.

Absatz 2:

Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll der Begriff Stammgemeinschaften im Singular verwendet werden (so auch im Titel zum 4. Abschnitt).