Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 4:
Absatz 4 ist gemäss Kanton VS und CARA unklar in Bezug auf die Möglichkeit der Stammgemeinschaft, ihr IDM selbst zu editieren, und die daraus resultierenden Konsequenzen (Zertifizierung des IDM in die Zertifizierung der Gemeinschaft eingeschlossen), obwohl der erläuternde Bericht auf S. 43 dies beschreibt.
Diese Möglichkeit besteht bereits, und sie hat nicht verhindert, dass das IDM eines der grössten Hindernisse für die Verbreitung des EPD ist.
Wenn sich die Sicherheitsstandards nicht ändern, dann werden sich auch das Angebot und die Kosten nicht ändern. Der Bund muss eine einheitliche eID anbieten.
Absatz 4 ist gemäss dem Kanton JU unklar; wer bietet was an? Wer finanziert? Etc. Der Kanton JU fordert eine einzige nationale eID.
Absatz 1:
Gemäss EDU haben die Stammgemeinschaften eine verantwortungsvolle Aufgabe, die Daten zu verwalten, jede Änderung zu protokollieren. Sie sind aus ihrer Sicht nicht zu beneiden
Absatz 2 Buchstabe d:
Gesundheitsanwendungen sind in dieser Gesetzesrevision limitiert auf Patientinnen und Patienten. Gemäss economiesuisse nutzen in der Realität Gesundheitsfachpersonen zusammen mit ihren Patientinnen und Patienten Gesundheitsanwendungen (vgl. DIGAs in Deutschland für Gesundheitsfachpersonen). Diese benötigen ebenso einen Zugriff über eine Standardschnittstelle. Dieser Punkt ist daher gemäss economiesuisse im Gesetz zu ergänzen.
Absatz 4:
Artikel 7 bezieht sich auch auf Identifikationsmittel für Gesundheitsfachpersonen. Dies müssen auch von Gemeinschaften herausgegeben werden können. Daher schlägt AD Swiss folgende Ergänzung zu Absatz 4 vor: «Stammgemeinschaften und Gemeinschaften können Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten.»
Absatz 2:
Die KSG beantragt das Einfügen eines zusätzlichen Buchstaben cbis wie folgt: « sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden.»
Absatz 4:
Es ist aus Sicht der KSG nicht klar, ob die Stammgemeinschaft ihr IDM selbst herausgeben kann und welche Konsequenzen dies hat (Zertifizierung des IDM in der Zertifizierung der Gemeinschaft enthalten), obwohl der erläuternde Bericht auf S. 43 dies beschreibt. Diese Möglichkeit besteht bereits, und sie hat nicht verhindert, dass das IDM eines der grössten Hindernisse für die Verbreitung des EPD ist.
Wenn sich die Sicherheitsstandards nicht ändern, dann werden sich auch das Angebot und die Kosten nicht ändern. Der Bund muss ein einheitliches föderales IDM vorsehen.
Absatz 2:
MDS beantrangt, einen zusätzlichen Buchstaben cbis zu schaffen: «sich benachrichtigen zu lassen, wenn neue Daten in ihrem EPD abgelegt werden. Diese Benachrichtigung muss in den Grundeinstellungen aktiviert oder deaktiviert werden können.»
MDS beantrangt, Buchstabe e zu streichen.
Absatz 2:
ACSI und FRC merken an, dass es für Patientinnen und Patienten wichtig ist, Informationen über den Zugriff auf und die Hinterlegung von Daten in ihrem EPD zu erhalten. Hier geht es um die Dynamik des Instruments selbst, da die Patientinnen und Patienten sonst Gefahr laufen, wichtige Informationen oder Dokumente zu übersehen. Daher soll ein zusätzlicher Buchstabe