Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 4:
Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, ist gemäss VFP ein einheitliches Identifikationsmittel, eine nationale e-ID durch den Bund zeitnah anzustreben. Daher soll Absatz 4 wie folgt geändert werden: «Bis zum Einsatz der nationalen e-ID kann die Stammgemeinschaft Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten.»
4.1.19 Art. 11 Bst. b und c
Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen:
b. Aufgehoben
c. die Herausgeber von Identifikationsmitteln, mit Ausnahme der Behörden des Bundes.
Buchstabe c:
Wenn der Bund kritische zentrale Komponenten verwaltet, wäre es gemäss dem Kanton GE sinnvoll, dass diese Komponenten auch von einer externen Stelle zertifiziert werden.
Gemäss dem Kanton VS und CARA müssen alle mit dem EPD verbundenen Komponenten regelmässig überprüft werden, um die Sicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten. Daher sind zusätzlich die zwei folgenden Buchstaben zu anzufügen:
«d. die technischen Komponenten nach Artikel 14 sowie die für deren Verwaltung und Betrieb erforderlichen Prozesse;
e. die technischen und organisatorischen Komponenten der ZAS in Verbindung mit dem EPD.»
Buchstabe b soll gemäss MDS nicht gestrichen, sondern wie folgt umformuliert werden: «die für das EPD verwendete IT-Lösung.»
Es soll gemäss MDS ein neuer Buchstabe d aufgenommen werden: «die Herausgeber von Gesundheitsanwendungen, welche die Abfrage oder Erfassung von Daten im EPD ermöglichen.»
Die Zugangsschnittstellen müssen zertifiziert sein (z. B. für Gesundheitsanwendungen). Die GdS schlägt folgende Formulierung von Artikel 11 vor:
«Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein
a. der Betreiber (organisatorisch wie technisch)
b. Zugangsportale bzw. Zugangsschnittstellen
c. die Herausgeber von Identifikationsmitteln, mit Ausnahme der Behörden des Bundes».
HIN bemerkt, dass in der Botschaft mehrmals auf die Herausforderungen bei der Zertifizierung hingewiesen wird. Die Zertifizierung von Identifikationsmitteln bleibt bestehen. Von der Zertifizierung ausgenommen sind Zugangsportale sowie der Bund als IDP. Demgegenüber sollen neu Stammgemeinschaften ID-Mittel herausgeben können. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren und die Zertifizierungspflicht für Stammgemeinschaften ungeregelt (siehe erläuternder Bericht, Kap. 4.1.1, Seite 31). Dies führt zu einer «Wettbewerbsverzerrung». Unverständlich ist, warum der Bund sich als IDP nicht zertifizieren lassen muss.
Im Gesetz ist daher gemäss HIN festzulegen, dass wenn Stammgemeinschaften ID-Mittel herausgeben, dieselben Zertifizierungsanforderungen wie bei IDP angewendet werden. Ebenso das diese auch für den Bund als IDP gelten.
Alle Herausgeber von Identifikationsmitteln sollen nach Ansicht von IG eHealth gleichbehandelt werden, zumal auch der Bund Komponenten im freien Markt beschaffen muss und es auch aus diesem Grund nicht statthaft ist, grundsätzlich auf eine Zertifizierung der «Bundes-IP» zu verzichten, daher ist der Zusatz «mit Ausnahme der Behörden des
Bundes» in Buchstabe c zu streichen
Die ISSS beantragt die Konkretisierung des Begriffs “Behörden”.