Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Der Kanton LU ist der Meinung, dass der Bund in Zukunft z. B. einen Impf-Check oder andere Expertensysteme anbieten können soll. Damit diese so zentral wie möglich zur Verfügung stehen, ist ihre Einbindung als zentralen Abfragedienste notwendig. Entsprechend ist Art. 14 Abs. 1 Bst. a nEPDG so zu formulieren, dass der Bund weitere für die Funktionalität des EPD wichtige Dienste («beispielsweise Expertensysteme») als zentrale Abfragedienste einbinden kann.
Absatz 1:
Damit eine einzige technische Plattform geschaffen werden kann, muss gemäss dem Kanton NE Absatz 1 wie folgt formuliert werden:
«Der Bund betreibt die folgenden zentralen Komponenten:
a. eine einheitliche technische Infrastruktur;
b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten;
c. ein Widerspruchsregister;
d. eine Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten.»
Zudem ist gemäss dem Kanton NE ein neuer Absatz wie folgt zu schaffen: «Der Bund autorisiert die zertifizierten Stammgemeinschaften, die von der einheitlichen technischen Infrastruktur gehosteten Daten zu verarbeiten.»
Der Kanton SG beantragt Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 zu streichen: Wenn der Bund Betreiber einer Datenbank für strukturierte Gesundheitsdaten wird, bedeutet dies einen Paradigmenwechsel. Damit entfällt die Existenzberechtigung von Gemeinschaften mit ihrer dezentralen Datenhaltung. Das Zertifizierungsverfahren gilt nur für Gemeinschaften, nicht für den Bund. Die Artikel 11–13 können daher gestrichen werden.
Absatz 4:
Absatz 4 soll gemäss dem Kanton SG auf die erste Revision zur Übergangsfinanzierung vorgezogen werden, namentlich der Zugang für Kantone zum Health Provider Directory (HPD).
Zu Abschnitt 6: Der Gesetzentwurf erwähnt an vielen Stellen, dass der Bund für verschiedene Aspekte des EPD zuständig ist (Betrieb der zentralen Komponenten/Art. 14, Entwicklung von Softwarekomponenten/Art. 14 a, Abschluss von Leistungsaufträgen/Art. 19, usw.). Die Verantwortung muss gemäss dem Kanton VD klarer und expliziter einem leicht identifizierbaren Akteur (z. B. dem BAG) zugewiesen werden.
Absatz 1:
Der Kanton VD begrüsst den Zusatz zur Forschung «»und wünscht, dass die Nutzung dieser Daten auch für statistische Zwecke zur Verfügung steht, insbesondere mit dem Ziel, eine datengestützte Steuerung der Gesundheitspolitik zu ermöglichen. Zudem ist der Gesetzesartikel zu reduktiv und berücksichtigt nur strukturierte Daten (er schliesst z. B. Dokumente aus, die als pdf hinterlegt sind). Es ist sicher, dass in naher Zukunft auch unstrukturierte Daten zu Forschungszwecken automatisch gelesen werden können. Der Kanton schlägt daher vor, bereits jetzt die Möglichkeit vorzusehen, diese Art von Daten für die Forschung zu verwenden.
Der Kanton VD stellt fest, dass der Vernehmlassungstext keine Bestimmungen enthält, die den Rahmen für die Datenbearbeitung festlegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenhoheit und den Bedingungen für die Speicherung (die ausschliesslich in der Schweiz erfolgen sollte) und die Vernichtung der Daten (Zeitplan). Der Text legt auch nicht die Bedingungen (oder das Verbot) für eine mögliche Nutzung der Daten zu kommerziellen Zwecken fest. Angesichts der Sensibilität der verarbeiteten Daten sollten diese Elemente im Gesetz und nicht nur auf dem Verordnungsweg geregelt werden.