Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten;
c. ein Widerspruchsregister;
d. eine Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten.»
Zusätzlich beantragt die KSG folgende Formulierung in einem eigenen Absatz: «Der Bund autorisiert die zertifizierten Stammgemeinschaften, die von der einheitlichen technischen Infrastruktur gehosteten Daten zu verarbeiten.»
MDS beantragt nach Absatz 1 einen zusätzlichen Absatz mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: «Der Bund autorisiert die zertifizierten Stammgemeinschaften, die von der einheitlichen technischen Infrastruktur gehosteten Daten zu verarbeiten.»
Absatz 3:
Die Begriffe «strukturierte» und «unstrukturierte» Daten sind nach Ansicht Sanela nicht (ausreichend) definiert, weshalb aus Sicht Sanela keinen Grund gibt, sich auf strukturierte Daten zu beschränken. In Absatz 3 ist folglich der Begriff «strukturierten» zu streichen.
Absatz 3:
Die im erläuternden Bericht genannten Daten bringen nach Ansicht von ADTG isoliert nur wenig Mehrwert für die Forschung. Die Gesamtheit der Daten ist für die meisten Datenprojekte interessant. Wichtig sind zum Beispiel gesundheitsbeschreibende Variablen, wie Biomarker (Blutdruck, Cholesterin, Blutgruppe, bildgebende Verfahren etc.) und Einträge zu Krankheitsverläufen über Zeit.
Es sollte gemäss ADTG über Speicherorte hinweg gedacht werden. Alle im EPD strukturiert abgelegten Daten müssen langfristig zugänglich gemacht werden können. Das EPD sollte als zentraler Knotenpunkt agieren, um Daten aus dezentralen Datenbanken/Registern sinnvoll zusammenzuführen. Dafür ist wichtig, dass das EPDG klar regelt, welche Daten in der zentralen Datenbank gespeichert werden und welche lediglich verknüpft werden sollen. Dafür braucht es Standardisierung der Datenerfassung und eine Gewährleistung der Interoperabilität über Systeme hinweg. Zudem ist ein eindeutiger Personenidentifikator zentral. Entsprechend sollte der Zugang zu dezentral abgelegten Daten explizit geregelt werden. Für Forschung und Qualitätssicherung ist fundamental wichtig, dass der Patientenpfad über die verschiedenen Institutionen und Leistungserbringer langfristig abgebildet werden kann.
Absatz 3:
ASSGP unterstützt die Stellungnahme von scin (und damit von iph) im Wortlaut.
Gemäss BINT soll Absatz 1 Buchstabe d gestrichen werden. Die Vision ist ihrer Ansicht nach noch zu wenig ausgereift und will zwei bis drei Entwicklungsschritte überspringen, die vorher in der Schweiz noch durchlaufen werden müssen. Der Ansatz der zentralen Datenbank weicht vom föderativen Ansatz ab. Die meisten medizinischen Daten unterliegen einem raschen Veränderungsprozess; d. h. im EPD blieben ausser administrativen Daten nicht viele.
Die heutigen Möglichkeiten, im EPD strukturierte Daten (z. B. Medikationspläne) zu halten und ihre Veränderung im Griff zu haben, sind nach Ansicht BINT schon vorhanden. Um den Bedarf «strukturierte Daten schnell zusammenziehen können», müssen die eingeschlagenen Wege durch jährlich fortschreitende Festlegung von verbindlichen Austauschformaten konsequent weiterverfolgt werden.
Die CLPh und Sphf schlagen die Streichung von Absatz 1 Bst. D vor. Das Führen einer zentralen Datenbank durch den Bund steht im Widerspruch zu den Grundsätzen einer dezentralen Datenverwaltung in den Gemeinden und macht das bestehende System (das ohnehin schon kompliziert genug ist) unnötig komplex. Wie die im erläuternden Bericht zitierte RFA 2023 festhält: «Mehr Klarheit im Vollzug könnte deshalb unter Umständen erreicht werden, wenn die dynamischen Daten gemäss bisherigem Konzept dezentral gespeichert werden, so dass jede Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft die strukturierten Daten der bei ihr registrierten Patientinnen und Patienten vorhält.» 113/199