Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 114Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Lösungen für die Verwaltung strukturierter Daten existieren bereits dezentral bei den Gemeinschaften. In diesem Rahmen wurden bereits erhebliche Investitionen getätigt. Die Rolle des Bundes soll sich gemäss CLPh und Sphf darauf beschränken, den Inhalt und die technischen Merkmale der strukturierten Daten festzulegen, die in den Gemeinschaften gespeichert werden sollen.
Absatz 1:
Mit Art. 19 kann der Bund die zentralen Komponenten an Dritte übertragen. Entsprechend muss der Bund den Betrieb gewährleisten, nicht selber betreiben. dCH und swissICT interpretieren Artikel 14 so, dass der Bund sich eine zentrale Verantwortung wünscht, bzw. alles aus einer Hand kommen sollte/alle Fäden in der Hand halten will. Das bedeutet aber nicht, dass -- technisch gesehen -- eine einzige zentrale Datenbank die einzig valable Lösung ist.
Im Hinblick auf die Einführung der E-ID, die dezentral konzipiert ist (Ecosystem of Proofs), muss sichergestellt werden, dass das EPD auch kongruent mit dem E-ID Ökosystem und dessen (technischer) Architektur sein wird.
Daher soll gemäss dCH und swissICT Absatz 1 wie folgt geändert werden:
“1 Der Bund gewährleistet, dass die folgenden zentralen Elemente erstellt und betrieben werden”
Bst. d: «eine oder mehrere Datenbanken zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten.»
dCH und swissICT beantragen die Anpassung von Absatz 3 wie folgt:
«Er legt zudem fest, welche Daten in der Datenbank oder mehreren Datenbanken [...].»
Die zentrale Steuerung durch den Bund kann in der Ausführung eine dezentrale Umsetzung beinhalten. Daher sollen gemäss eGov CH Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 wie folgt ergänzt werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d: «eine oder mehrere Datenbanken zur Speicherung von [...].»
Art. 14 Abs. 3: «Er legt zudem fest, welche Daten in der Datenbank oder mehreren Datenbanken [...].»
Absatz 1:
Das EPD schafft nach Ansicht fmc, GSASA, CH++ und SGMI einen Nutzen, wenn es behandlungsrelevante Informationen zur Verfügung stellt. Bisher fehlen hierzu verpflichtende Vorgaben. Der Bund ist in der Pflicht, den Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen und Patienten über das EPD Zugriff auf die behandlungsrelevanten Daten zu ermöglichen. Damit diese zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechende Austauschformate festgelegt sein. Das Ziel der digitalen Transformation sollte es sein, den Patientinnen und Patienten ein Patient-Summary (ein Patient-Summary ist ein standardisierter Satz grundlegender klinischer Daten, der die wichtigsten gesundheits- und pflegebezogenen Angaben enthält, die für eine sichere Gesundheitsversorgung erforderlich sind) zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist die zur Verfügungstellung von behandlungsrelevanten Informationen über definierte Austauschformate ebenfalls notwendig. Die IPAG hat dazu bereits Vorarbeiten geleistet,
Die fmc, GSASA, CH++ und SGMI schlagen daher folgende Ergänzungen in Artikel 14 Absatz 1 (GSASA und CH++ zu Art 9 Abs. 1bis) vor:
«Der Bund führt die Liste mit den (ständig) behandlungsrelevanten Informationen, welche nach Rücksprache mit den Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Verbänden festgelegt und aktualisiert werden.»
Der Bund führt die Liste zu den Austauschformaten, welche nach Rücksprache mit den Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Verbänden festgelegt werden.»
«Der Bundesrat setzt diese Listen mit einer Übergangsfirst bis zum XX.XX.XXXX in Kraft (1 bis 3 Jahre nach In Kraft treten des Gesetzes)»