Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Aufbau und Erhalt respektive Instandhaltung sollten gemäss VFP zertifiziert werden. Damit sind auch kontinuierliche Verbesserungsprozesse sichergestellt. Daher soll Absatz 2 wie folgt angepasst werden: «Er kann Zertifizierungsverfahren für einzelne Elemente der Informatikinfrastruktur vorsehen, die für den Aufbau und den Erhalt von Gemeinschaften oder der nationalen online Stammgemeinschaft Stammgemeinschaften notwendig sind.»

4.1.21 Art. 14 Zentrale Komponenten

1 Der Bund betreibt die folgenden zentralen Komponenten:

a. Abfragedienste, die Referenzdaten für die Kommunikation, insbesondere zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, liefern;

b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten;

c. ein Widerspruchsregister;

d. eine Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten.

2 Der Bundesrat legt fest:

a. die Anforderungen an die zentralen Komponenten;

b. die Voraussetzungen für deren Betrieb;

c. die Zugriffsrechte darauf.

3 Er legt zudem fest, welche Daten in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten und im Widerspruchsregister gespeichert werden.

4 Der Bundesrat kann die Kantone und Dritte berechtigen, auf bestimmte Abfragedienste zuzugreifen oder Daten darin zu erfassen. Er legt die Zugriffsrechte fest.

Absatz 1:

Der Bund soll gemäss dem Kanton BE in Zukunft z. B. einen Impf-Check oder andere Expertensysteme anbieten können. Damit diese so zentral wie möglich zur Verfügung stehen, ist ihre Einbindung als zentrale Abfragedienste notwendig. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a EPDG ist entsprechend anzupassen.

Absatz 4:

Der Zugriff auf den kompletten HPD ist gemäss dem Kanton BE für die Kantone unabdingbar, damit diese ihren Prüfungs- und Aufsichtspflichten sowie ihren Verantwortlichkeiten insgesamt effizient nachkommen können.

Der Vorstand der GDK und der Kanton AG sind der Meinung, dass der Bund in Zukunft z. B. einen Impf-Check oder andere Expertensysteme anbieten können soll. Damit diese so zentral wie möglich zur Verfügung stehen, ist ihre Einbindung als zentrale Abfragedienste notwendig. Entsprechend ist Art. 14 Abs. 1 Bst. a nEPDG so zu formulieren, dass der Bund weitere für die Funktionalität des EPD wichtige Dienste («beispielsweise Expertensysteme») als zentrale Abfragedienste einbinden kann. Die GDK und der Kanton AG beantragen daher, dass die Möglichkeiten des Bundes in Bezug auf den Betrieb der zentralen Abfragedienste um weitere für die Funktionalität des EPD und die Qualität der Gesundheitsversorgung wichtige Dienste erweitert werden.

Der Bund muss gemäss dem Kanton GE seine zentrale Rolle wahrnehmen, wenn er seinen digitalen Rückstand im Gesundheitswesen aufholen will. Da die Interoperabilität der Schlüssel zum EPDG ist, muss die Infrastrukturarchitektur erleichtert werden, damit die von allen Gemeinschaften zugänglichen Daten zentralisiert und vom Bund bereitgestellt werden können.

Der Bund soll daher gemäss dem Kanton GE technische Komponenten verwalten, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, wie das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen, Suchdienste, eine zentrale EPD-Engine (Back-End), an die die Gemeinschaften ein Portal anbinden können (Front-End), Module, die die Nutzung strukturierter Daten (Labor, Impfung) ermöglichen, und das zentrale Hosting strukturierter und unstrukturierter Daten.