Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 4:
Artikel 14 Absatz 4 sieht vor, dass Dritte Zugang zu Datensuchdiensten erhalten und Daten eingeben können. Es ist aus Sicht des Kantons VD wichtig, zu präzisieren, wer diese geplanten Dritten sind (Forschungsinstitute, Versicherer, andere?) und im Gesetz die Grundsätze des Zugangs für jede Kategorie festzulegen.
Der Kanton VS und CARA verlangen vom Bund, die technische EPD-Plattform für die gesamte Schweiz selbst zu betreiben (Backend) und den zertifizierten Gemeinschaften über ihre jeweiligen Portale Zugang dazu zu gewähren (Frontend). Der Bund als Verantwortlicher für die technische Infrastruktur garantiert deren Betrieb und Weiterentwicklung, während die Gemeinschaften für die Bereitstellung eines Gesundheitsportals verantwortlich sind, über das ihre Nutzerinnen und Nutzer auf ihr EPD sowie auf die von der Gemeinschaft angebotenen Zusatzdienste zugreifen können. Dieser Vorschlag ermöglicht es gemäss dem Kanton VS und CARA, die Kosten zu senken, die Komplexität zu reduzieren, die Betriebssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig sensible Daten unter öffentlicher Governance zu halten und die Autonomie der Kantone bei der Umsetzung ihrer Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der digitalen Gesundheit zu wahren. Der Anbieter der einheitlichen technischen Plattform muss vom Bund im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt werden. Es sind daher gemäss dem Kanton VS und CARA Buchstaben a und e wie folgt zu schaffen:
«a. eine einheitliche technische Infrastruktur;
e. Der Bund autorisiert die zertifizierten Stammgemeinschaften, die von der einheitlichen technischen Infrastruktur gehosteten Daten zu verarbeiten.»
Absatz 3:
Die im erläuternden Bericht genannten Daten bringen nach Ansicht von economiesuisse isoliert nur wenig Mehrwert für die Forschung. Die Gesamtheit der Daten ist für die meisten Datenprojekte interessant.
Es sollte gemäss economiesuisse über Speicherorte hinweg gedacht werden. Alle im EPD strukturiert abgelegten Daten müssen langfristig zugänglich gemacht werden können. Das EPD sollte als zentraler Knotenpunkt agieren, um Daten aus dezentralen Datenbanken und Registern sinnvoll zusammenzuführen. Dafür ist wichtig, dass das EPDG klar regelt, welche Daten in der zentralen Datenbank gespeichert werden und welche lediglich verknüpft werden sollen. Dafür braucht es Standardisierung der Datenerfassung und eine Gewährleistung der Interoperabilität über Systeme hinweg. Zudem ist ein eindeutiger Personenidentifikator zentral. Entsprechend sollte der Zugang zu dezentral abgelegten Daten explizit geregelt werden. Für Forschung und Qualitätssicherung ist fundamental wichtig, dass der Patientenpfad über die verschiedenen Institutionen und Leistungserbringer langfristig abgebildet werden kann.
Absatz 1:
Die KSG fordert den Bund auf, eine gesamtschweizerische technische EPD-Infrastruktur (Backend) selbst zu betreiben und den zertifizierten Gemeinschaften über ihre jeweiligen Portale Zugang dazu zu gewähren (Frontend). Der Bund als Verantwortlicher für die technische Infrastruktur garantiert deren Betrieb und Weiterentwicklung, während die Gemeinschaften für die Bereitstellung eines Gesundheitsportals verantwortlich sind, über das ihre Nutzerinnen und Nutzer auf ihr EPD und die von der Gemeinschaft angebotenen Zusatzdienste zugreifen können. Dieser Vorschlag ermöglicht es, die Kosten zu senken, die Komplexität zu reduzieren und die Betriebssicherheit zu erhöhen, während sensible Daten unter öffentlicher Verwaltung bleiben und die Autonomie der Kantone bei der Umsetzung ihrer Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der digitalen Gesundheit gewahrt wird. Der Anbieter der einheitlichen technischen Infrastruktur muss vom Bund im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt werden.
Die KSG schlägt daher die Anpassung von Absatz 1 wie folgt vor:
«Der Bund betreibt die folgenden zentralen Komponenten:
a. eine einheitliche technische Infrastruktur; 112/199