Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1 Buchstabe d:

Die Funktion «Speicherung» ist gemäss fmc, GSASA, CH++ und SGMI nicht ausreichend, um den gewünschten Nutzen aus strukturierten Daten zu generieren. Nur wenn eine Applikation zur Verwaltung der Daten besteht, können diese mit den Daten «sinnvoll» arbeiten. Beispiel Medikationsdaten. Es werden Update-/Aktualisierungs- Regeln benötigt, es braucht Aggregationsregeln (um von einzelne eRezepte zu einem konsistentem Medikationsplan zu gelangen), es braucht eine strukturierte Status-Verwaltung (aktuell, nicht mehr aktiv, validiert, …). Dies entspricht einer Applikation und keiner Datenbank. Daher ist gemäss fmc und CH++ Buchstabe d wie folgt anzupassen und zu ergänzen: «eine Applikation zur Verwaltung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten».

Ergänzung: «der Bundesrat spezifiziert die Funktionalität dieser Applikation, oder Applikationen».

Gemäss GSASA soll Buchstabe d wie folgt ergänzt werden: «eine Applikation zur Speicherung, Verwaltung und Verarbeitung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten. Der Bundesrat spezifiziert die Funktionalität dieser Applikation oder Applikationen».

Gemäss SGMI soll Buchstabe d wie folgt ergänzt werden: «eine Applikations-Instanz zur Verwaltung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten».

Neu/Ergänzung: «der Bundesrat spezifiziert die Funktionalität dieser Applikations-Instanz».

Absatz 1:

Gemäss FMP soll ein neuer Buchstabe e wie folgt geschaffen werden: «ein zentrales Schlagwortregister für Gesundheitsfachpersonen». Damit würde die Benutzerfreundlichkeit des EPD erhöht.

ACSI und FRC plädieren für eine einzige Stammgemeinschaft. Als Mindestanforderung und als Übergangslösung fordert sie den Bund auf, die Entwicklung und Verwaltung einer einzigen technischen Plattform für das gesamte Gebiet und die Stammgemeinschaften zu übernehmen (auf der Grundlage des dänischen Modells, das am Anfang des Berichts erwähnt wird). Dieser Vorschlag zielt auch auf eine Vereinfachung der Kompetenzverteilung und des Kostenmanagements ab. Gemäss den Bestimmungen über die Delegation an Dritte kann der Bund nach einer Ausschreibung einen Anbieter auswählen, der die Entwicklung und den Betrieb dieser Infrastruktur übernimmt (gemäss Art. 19 Abs. 2bis). Artikel 19 Abs. 1 und 19a müssen daher entsprechend angepasst werden.

Gemäss ACSI und FRC soll daher folgende Formulierung unter Buchstabe a aufgenommen werden: «eine einzige technische Plattform».

Absatz 1:

GdS beantragt in Buchstabe a den Passus «insbesondere zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften» sowie Buchstabe d zu streichen. Es sollte nach Ansicht GdS keine zweite Datenbank mit strukturierten Daten geben. Falls diese für die Sekundärnutzung oder die Forschung vorhanden wäre, widerspricht dies dem Prinzip Once Only.

Absatz 3:

Nach Ansicht GdS ist wie bereits erwähnt kein Bedarf dazu. Welche strukturierten Daten im Patientendossier sind, entscheidet die Patientin bzw. der Patient. Auf welche Daten für die Sekundärnutzung (Gesundheitsanwendungen) zugegriffen wird, entschiedet ebenfalls die Patientin bzw. der Patient und in Notfällen ist der Zugriff geregelt. Der Passus «in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten» kann gestrichen werden.

Absatz 4:

Gemäss GdS ist unklar, ob hier das Widerspruchregister angesprochen ist oder ob etwas anderes damit gemeint ist. Falls damit nur die Datenbank erfasst ist (Abs. 1 Bst. d), kann dies gemäss GdS ersatzlos gestrichen werden.