Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
ist das Prinzip der technologischen Neutralität zu wahren, sodass Bestimmungen und Bewertungen neutral in Bezug auf die verwendete Technologie erfolgen müssen. Dies bedeutet konkret, dass nicht nur für die Gesundheitsdaten selbst, sondern auch für deren Verifizierung offene Standards benötigt werden.
S. 37 und 38
Der Begriff der Gesundheitsfachperson ist gemäss SUVA und MV näher zu definieren. Es ist festzuhalten, dass Ärztinnen und Ärzte sämtlicher Sozialversicherungen (wie die Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin der obligatorischen Unfall- und der Militärversicherung) explizit nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 2 Bst. b VE-EPDG gelten. Medizinische Fachpersonen, die für die Überprüfung der Militärdiensttauglichkeit, insbesondere im Rahmen der Rekrutierung, eingesetzt werden, sollen gemäss SUVA ebenfalls nicht neu mitgemeint sein. Die MV bemängelt, dass auch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte in der Armee nicht geregelt ist.
Wie in den Bemerkungen zu Art. 2 Bst. b VE-EPDG ausgeführt wurde, könnten gemäss Wortlaut auch Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin der Sozialversicherungen, insbesondere der obligatorischen Unfallversicherung, unter die Definition der Gesundheitsfachperson fallen. Ein expliziter Ausschluss von Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin sämtlicher Sozialversicherungen ist gemäss SUVA und MV daher unabdingbar, da in Art. 9 Abs. 1bis VE-EPDG eine Pflicht zur Erfassung behandlungsrelevanter Daten durch Gesundheitsfachpersonen und in Art. 59a bis Abs. 2 VE-EPDG Sanktionen bei Verstössen vorgesehen sind. Es ist den Erläuterungen des Weiteren insofern beizupflichten, dass “freilich” Patientinnen und Patienten bzw. Rekrutinnen und Rekruten medizinischen Fachpersonen, die zur Überprüfung der Militärdiensttauglichkeit eingesetzt werden und auch den Ärztinnen und Ärzten Versicherungsmedizin sämtlicher Sozialversicherungen den Zugriff auf ihr beziehungsweise sein EPD gewähren müssten, damit diese auf deren Gesundheitsdaten zugreifen könnten. Eine Verpflichtung zur Erfassung von Daten durch die Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin der Sozialversicherungen, ohne dass diesen das (von den Patientinnen und Patienten gemäss Art. 9 Abs. 1 VE-EPDG jedoch fakultativ zu erteilende) Zugriffsrecht (zumindest in die von ihnen erfassten Daten) im Sinne von Art. 9 VE-EPDG gewährt würde, wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig.
S. 37 und 38, Ziff. 5.1 sowie S. 42
ARTISET und CURAVIVA befürchten, dass die unterschiedlichen Berechtigungen beim Datenupload zwischen Krankenversicherer und Gesundheitsfachpersonen zu Verwirrung bei der Bevölkerung sorgen und zu Missverständnissen führen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass der Trugschluss entsteht, dass Krankenversicherer auf medizinische Daten aus dem EPD Zugriff haben.
Antrag:
Es muss gemäss ARTISET und CURAVIVA klar definiert werden, welche Daten unter dem Begriff «medizinische» oder «administrative Daten» zu verstehen sind.
Gegenüber der Bevölkerung muss der Unterschied zwischen dem Upload von Informationen durch die Krankenversicherer und den Gesundheitspersonen mit Bedacht kommuniziert werden. So muss der Bevölkerung verständlich dargelegt werden:
1), dass die Krankenversicherer keinen Zugriff aufs EPD erhalten – trotz der Möglichkeit Dokumente ins EPD hochzuladen.
2) und, dass die EPD-Besitzerinnen und -Besitzer dem Datenupload der Krankenversicherer zustimmen müssen.
3) der Datenupload bei den Gesundheitsfachpersonen jedoch ohne ihr Dazutun erfolgt.
S. 38 (Automatische Eröffnung)
Es ist gemäss ARTISET und CURAVIVA zu erwarten, dass die kantonale Kommunikation rund um die EPD-Eröffnung bei der Bevölkerung viele Fragen auslösen werden. Die Kontaktstellen werden mit einer höheren Zahl an Anfragen durch die Bevölkerung konfrontiert sein. Dieser Peak ist zu antizipieren und entsprechend sind Ressourcen einzuplanen und zu finanzieren. 185/199